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Zustimmung zum Einzug des Partners als Vermieter

Auch bei unverheirateten Paaren gilt, dass sich der Vermieter nur bei dem Vorliegen von triftigen Gründen gegen einen Einzug aussprechen kann. Diese Gründe müssen dann schlüssig dargelegt und einer Prüfung vor Gericht standhalten können.

In der Regel liegen jedoch keine gravierenden Gründe vor. Somit kann der Vermieter seine Zustimmung zum Einzug des Partners in den allermeisten Fällen nicht verweigern.

Diese ist im Grunde auch unabhängig von der Größe des Wohnraums (Ankerlink zu “In welchen Fällen …Zustimmung verweigern”) oder von der räumlichen Nähe zur Wohnung des Vermieters. Auch im Mietvertrag darf der Nachzug eines Partners nicht im Vorfeld ausgeschlossen werden.

Der Vermieter muss informiert werden

Grundsätzlich muss der Mieter die Erlaubnis des Vermieters einholen, wenn er möchte, dass sein Partner in die Mietwohnung einzieht. Allerdings ist dies meistens pro forma, da der Vermieter kaum Möglichkeiten für Einwände hat.

Verweigert er die Zusage, dann kann der Mieter gerichtlich dagegen vorgehen. Die einzige Möglichkeit, die Sie als Vermieter gesetzlich haben, ist, dass entsprechende Gründe vorliegen.

Angabe beide Partner im Mietvertrag

Die Tatsache, dass eine weitere Person einzieht, hat Auswirkungen auf die Höhe der Mietnebenkosten. Gegebenenfalls müssen Angaben im Mietvertrag angepasst werden. Als Vermieter sollten Sie dies bedenken und diese kalkulieren.

Unter Umständen ist es auch gewünscht, dass der Ehepartner den Mietvertrag mit unterschreibt. Dies kann durchaus im Interesse des Vermieters sein, da der Partner dann grundsätzlich zur Zahlung der Miete verpflichtet ist.

Hier müsste dann, vorausgesetzt Sie stimmen einer Änderung im Mietvertrag zu, der bestehende Vertrag ausgeweitet werden. Die Daten der einziehenden Person gehören ebenso dazu, wie eine Anpassung der Betriebskosten.

Eine Änderung des bestehenden Mietvertrags kommt einem neuen Vertrag gleich. Haben beide Partner den angepassten Mietvertrag unterschrieben, dann ist eine Kündigung nur dann möglich, wenn die Partner gemeinschaftlich kündigen.

Auch als Vermieter müssen Sie daran denken, dass Nebenkostenabrechnungen und Kündigungen immer an beide Partner versendet und adressiert werden. Das gilt auch dann, wenn einer der Partner auszieht, aber weiterhin im Mietvertrag stehen bleibt.

Zustimmung Untervermietung

Ein Untermietvertrag für den Partner: Der Mieter wird zum Wohnungsgeber

Eine Alternative ist der Untermietvertrag. In diesem Falle wird der Hauptmieter und nicht der Vermieter zum Wohnungsgeber. Der Hauptmieter bleibt weiterhin der alleinige Vertragspartner und auch Ansprechpartner des Vermieters. Als Vermieter müssen Sie einer Untervermietung nicht zustimmen.

Mieterhöhung bei Einzug des Partners

Zunächst bleiben die bestehenden Konditionen im Mietvertrag unberührt. Die Kaltmiete ist grundsätzlich nicht von der Anzahl der Mieter abhängig.

Eine Anpassung, die allerdings zulässig ist, ist die Erhöhung der monatlichen Nebenkosten. Neben einem erhöhten Strom- und Wasserverbrauch fallen auch Mehrkosten für die Müllentsorgung an. Diese wird nach der Einwohnerzahl und nicht pro Wohnung berechnet.

Fälle, in denen der Vermieter seine Zustimmung zum Einzug verweigern darf

Verweigern dürfen Sie als Vermieter den Zuzug des Partners nur aus triftigen Gründen. Diese können beispielsweise sein:

    • Störung des Hausfriedens: Beispielsweise durch anhaltenden Lärm, Gewalt oder Pöbeleien gegenüber anderen Mietparteien.
    • Unzumutbarkeit für den Vermieter: Wenn es sich bei dem Partner des Mieters um eine Person handelt, die Sie persönlich beleidigt, belästigt, oder Ihnen sonst in irgendeiner Form Schaden zugefügt hat, dann kann der Einzug als unzumutbar gelten. Diese Argumente müssen stichhaltig belegt und gegebenenfalls beweisbar sein.
    • Überbelegung der Wohnung: Der Wohnraum ist zu klein. Welche Raumgrößen hier gelten, ist gesetzlich geregelt. Jedem Bewohner müssen im Minimum acht bis zehn Quadratmeter Wohnfläche zustehen. Da es kaum Mietwohnungen mit einer Wohnfläche unter 20 Quadratmetern geben dürfte, ist dieser Grund eher theoretisch. Dies gilt höchstens für möblierte Privatzimmer oder Räume innerhalb einer WG.

Persönliche Vorbehalte, Werte und Einstellungen des Vermieters spielen hingegen keine Rolle.

Der Vermieter ist gegen den Einzug des Partners – Beispiele

Dies ist kein rechtmäßiger Grund – der Partner darf in diesem Beispiel dennoch einziehen. Wirtschaftliche Gründe und Annahmen sind von Seiten des Gesetzgebers kein Hinderungsgrund für einen Einzug des Partners. Auch dann nicht, wenn der Vermieter davon überzeugt ist oder direkte Anhalte dafür hat, dass der Partner nicht zahlungskräftig ist.

Dies ist – sofern diese Vorfälle nachgewiesen werden können – rechtmäßig. Der Partner darf in diesem Beispiel nicht in die Wohnung einziehen.

Der Partner ist Dauergast in der Wohnung

Ein Fall, der häufig vorkommt: Der Partner ist sozusagen Dauergast in der Wohnung. Er ist dort weder gemeldet noch komplett eingezogen. Überdies hat er noch einen eigenen Wohnsitz, den er nur selten nutzt.

Vermieter fragen in diesem Fall oft, ob das rechtens ist – schließlich wohnt der Partner gefühlt schon in der Wohnung. Das ist es tatsächlich – der Mieter muss auch bei Dauergästen keine Erlaubnis einholen.

Mit der Ausnahme: Der Besuch bleibt länger als sechs Wochen am Stück. Einen längeren ununterbrochenen Aufenthalt braucht der Vermieter nicht zu dulden. Nach einem Daueraufenthalt von mindestens drei Monaten gilt der Besuch als Mitbewohner. Fehlt dann die Einwilligung des Vermieters, dann sind rechtliche Schritte oder Abmahnungen möglich.

Der Einzug des Partners ist in fast allen Fällen erlaubt

Beim Einzug eines Partners in eine Mietwohnung sind Vermieter meist rechtlich verpflichtet, ihre Zustimmung zu geben. Diese Regelung finden Sie als Grundlage in § 553 Absatz 3 BGB und § 540 BGB, die die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern in solchen Fällen klar definieren.

Rechtliche Grundlagen

    • Zustimmungspflicht: Gemäß § 553 Absatz 3 BGB dürfen Vermieter den Nachzug eines Partners nicht grundsätzlich untersagen. Dies gilt sowohl für Ehepartner als auch für eingetragene Lebenspartner.
    • Ausnahmen: Nur unter besonderen, triftigen Gründen kann ein Vermieter die Zustimmung verweigern. Solche Gründe umfassen beispielsweise eine Überbelegung der Wohnung oder eine nachweisliche Störung des Hausfriedens durch den Partner.

Wichtige Aspekte für Vermieter

    • Informationspflicht des Mieters: Mieter sind verpflichtet, den Vermieter über den Einzug des Partners in Kenntnis zu setzen. Eine arglistige Täuschung, beispielsweise durch Verschweigen dieser Tatsache beim Vertragsabschluss, kann rechtliche Folgen haben.
    • Anpassung des Mietvertrags: Obwohl keine Verpflichtung besteht, den Mietvertrag zu ändern, kann dies in manchen Fällen sinnvoll sein. Dies betrifft vor allem die Anpassung der Nebenkosten und die Aufnahme des Partners als Mitmieter.
    • Untermietvertrag: Eine Alternative zur Vertragsänderung ist der Abschluss eines Untermietvertrags zwischen dem Hauptmieter und dem Partner.

Häufige Fragen und Antworten

Nein, nicht immer. Es gibt bestimmte Ausnahmefälle, in denen ein Vermieter den Einzug ablehnen darf. Diese Ausnahmen werden im Beitrag detailliert beschrieben.

Wesentliche Paragraphen wie § 553 Absatz 3 BGB und § 540 BGB regeln die Zustimmungsbedingungen und Ausnahmen. Weitere Details finden Sie im Artikel.

Der Einzug eines Partners kann zu Anpassungen im Mietvertrag führen, insbesondere bei den Nebenkosten. Genauere Informationen bietet unser Artikel.

Eine Verpflichtung besteht nicht, aber es gibt Umstände, unter denen eine Anpassung ratsam sein kann. Der Beitrag geht auf diese Situationen ein.

Das Unterlassen einer Absprache kann rechtliche Konsequenzen haben. Die spezifischen Folgen werden im Beitrag näher erläutert.

Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab. Im Artikel erfahren Sie, wann und in welchem Umfang eine Anpassung der Miete möglich ist.

Ein Untermietvertrag stellt eine besondere Situation dar. Details dazu, einschließlich der Rechte und Pflichten des Hauptmieters, finden Sie in unserem Beitrag.

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