Kaum ein Vermieter kennt die Situation nicht: Der Mieter ruft an und kündigt den Einzug des Partners in die Wohnung an. Nicht immer ist dies im Sinne des Vermieters – sei es, weil die Wohnung zu klein oder die Mietsituation zu beengt ist. Hin und wieder kommt es vor, dass der Vermieter erst nach dem Einzug von der Änderung der Wohnsituation erfährt.
Wann müssen Sie als Vermieter hierüber in Kenntnis gesetzt werden, und müssen Sie dem Einzug in allen Fällen zustimmen? Alle wichtigen Fragen rund um den Einzug des Partners in die Mietwohnung beantworten wir in diesem Beitrag.
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Zustimmung des Vermieters: Vermieter müssen oft den Einzug eines Partners in die Mietwohnung genehmigen, mit wenigen Ausnahmen. Erfahren Sie, welche das sind.
Gesetzliche Regelungen: Der Beitrag beleuchtet die relevanten Paragraphen und Umstände, unter denen Vermieter eine Zustimmung verweigern dürfen.
Vertragsänderungen: Wissen Sie genau, wie die Ankunft eines neuen Mitbewohners Nebenkosten und Vertragsdetails beeinflusst. Zum Beispiel anhand eines Untermietvertrags.
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Zustimmung zum Einzug des Partners als Vermieter
Wenn der Ehepartner oder ein eingetragener Lebensgefährte in die Wohnung Ihres Mieters mit einziehen möchte, dann muss der Vermieter sein Einverständnis geben. Unabhängig davon, ob Ihnen der Umstand als Vermieter gefällt.
Auch bei unverheirateten Paaren gilt, dass sich der Vermieter nur bei dem Vorliegen von triftigen Gründen gegen einen Einzug aussprechen kann. Diese Gründe müssen dann schlüssig dargelegt und einer Prüfung vor Gericht standhalten können.
In der Regel liegen jedoch keine gravierenden Gründe vor. Somit kann der Vermieter seine Zustimmung zum Einzug des Partners in den allermeisten Fällen nicht verweigern.
Diese ist im Grunde auch unabhängig von der Größe des Wohnraums (Ankerlink zu “In welchen Fällen …Zustimmung verweigern”) oder von der räumlichen Nähe zur Wohnung des Vermieters. Auch im Mietvertrag darf der Nachzug eines Partners nicht im Vorfeld ausgeschlossen werden.
Nach § 553 Absatz 3 BGB dürfen Vermieter den Nachzug des Partners im Mietvertrag nicht untersagen.
Nicht rechtens ist es, wenn der Mieter bereits bei Abschluss des Mietvertrages weiß, dass der Partner einziehen wird und er dieses verschweigt. Das gilt als arglistige Täuschung. In diesem Fall kann der Vermieter dem Einzug oft erfolgreich widersprechen. Zudem verliert der Mietvertrag in so einer Situation seine Gültigkeit. Allerdings gilt auch hier: Als Vermieter müssen Sie die Täuschungsabsicht nachweisen können.
Der Vermieter muss informiert werden
Grundsätzlich muss der Mieter die Erlaubnis des Vermieters einholen, wenn er möchte, dass sein Partner in die Mietwohnung einzieht. Allerdings ist dies meistens pro forma, da der Vermieter kaum Möglichkeiten für Einwände hat.
Verweigert er die Zusage, dann kann der Mieter gerichtlich dagegen vorgehen. Die einzige Möglichkeit, die Sie als Vermieter gesetzlich haben, ist, dass entsprechende Gründe vorliegen.
Wenn der Mieter die Einwilligung des Vermieters zum Einzug des Partners nicht einholt, dann kann das rechtliche Konsequenzen haben. Laut § 540 BGB ist der Mieter verpflichtet, zunächst die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Mögliche Folgen reichen von Abmahnungen bis hin zur Kündigung. Das gilt nicht für Ehepartner oder eingetragene Partnerschaften, hier reicht allein die Informationen über den Einzug aus.
Angabe beide Partner im Mietvertrag
Die Tatsache, dass eine weitere Person einzieht, hat Auswirkungen auf die Höhe der Mietnebenkosten. Gegebenenfalls müssen Angaben im Mietvertrag angepasst werden. Als Vermieter sollten Sie dies bedenken und diese kalkulieren.
Unter Umständen ist es auch gewünscht, dass der Ehepartner den Mietvertrag mit unterschreibt. Dies kann durchaus im Interesse des Vermieters sein, da der Partner dann grundsätzlich zur Zahlung der Miete verpflichtet ist.
Hier müsste dann, vorausgesetzt Sie stimmen einer Änderung im Mietvertrag zu, der bestehende Vertrag ausgeweitet werden. Die Daten der einziehenden Person gehören ebenso dazu, wie eine Anpassung der Betriebskosten.
Verpflichtet, den Mietvertrag zu ändern, sind Sie als Vermieter nicht. Wenn Sie dies dennoch wünschen, muss der Hauptmieter zunächst seine Zustimmung geben, denn noch ist alleine er der Vertragspartner.
Eine Änderung des bestehenden Mietvertrags kommt einem neuen Vertrag gleich. Haben beide Partner den angepassten Mietvertrag unterschrieben, dann ist eine Kündigung nur dann möglich, wenn die Partner gemeinschaftlich kündigen.
Auch als Vermieter müssen Sie daran denken, dass Nebenkostenabrechnungen und Kündigungen immer an beide Partner versendet und adressiert werden. Das gilt auch dann, wenn einer der Partner auszieht, aber weiterhin im Mietvertrag stehen bleibt.
Ein Untermietvertrag für den Partner: Der Mieter wird zum Wohnungsgeber
Eine Alternative ist der Untermietvertrag. In diesem Falle wird der Hauptmieter und nicht der Vermieter zum Wohnungsgeber. Der Hauptmieter bleibt weiterhin der alleinige Vertragspartner und auch Ansprechpartner des Vermieters. Als Vermieter müssen Sie einer Untervermietung nicht zustimmen.
Mieterhöhung bei Einzug des Partners
Zunächst bleiben die bestehenden Konditionen im Mietvertrag unberührt. Die Kaltmiete ist grundsätzlich nicht von der Anzahl der Mieter abhängig.
Eine Anpassung, die allerdings zulässig ist, ist die Erhöhung der monatlichen Nebenkosten. Neben einem erhöhten Strom- und Wasserverbrauch fallen auch Mehrkosten für die Müllentsorgung an. Diese wird nach der Einwohnerzahl und nicht pro Wohnung berechnet.
Fälle, in denen der Vermieter seine Zustimmung zum Einzug verweigern darf
Verweigern dürfen Sie als Vermieter den Zuzug des Partners nur aus triftigen Gründen. Diese können beispielsweise sein:
Störung des Hausfriedens: Beispielsweise durch anhaltenden Lärm, Gewalt oder Pöbeleien gegenüber anderen Mietparteien.
Unzumutbarkeit für den Vermieter: Wenn es sich bei dem Partner des Mieters um eine Person handelt, die Sie persönlich beleidigt, belästigt, oder Ihnen sonst in irgendeiner Form Schaden zugefügt hat, dann kann der Einzug als unzumutbar gelten. Diese Argumente müssen stichhaltig belegt und gegebenenfalls beweisbar sein.
Überbelegung der Wohnung: Der Wohnraum ist zu klein. Welche Raumgrößen hier gelten, ist gesetzlich geregelt. Jedem Bewohner müssen im Minimum acht bis zehn Quadratmeter Wohnfläche zustehen. Da es kaum Mietwohnungen mit einer Wohnfläche unter 20 Quadratmetern geben dürfte, ist dieser Grund eher theoretisch. Dies gilt höchstens für möblierte Privatzimmer oder Räume innerhalb einer WG.
Persönliche Vorbehalte, Werte und Einstellungen des Vermieters spielen hingegen keine Rolle.
Der Vermieter ist gegen den Einzug des Partners – Beispiele
Beispiel 1: Dem Vermieter gefällt es nicht, dass der Partner der Mieterin seit vielen Jahren arbeitslos ist. Aus diesem Grund stimmt er dem Einzug in die Wohnung nicht zu. Seine Sorge: Der Partner der Mieterin könnte die entstehenden Kosten nicht aufbringen.
Dies ist kein rechtmäßiger Grund – der Partner darf in diesem Beispiel dennoch einziehen. Wirtschaftliche Gründe und Annahmen sind von Seiten des Gesetzgebers kein Hinderungsgrund für einen Einzug des Partners. Auch dann nicht, wenn der Vermieter davon überzeugt ist oder direkte Anhalte dafür hat, dass der Partner nicht zahlungskräftig ist.
Wirtschaftliche und persönliche Gründe berechtigen den Vermieter nicht, dem Einzug zu widersprechen. Der Hauptmieter ist dann weiterhin allein für die Mietzahlung zuständig.
Beispiel 2: Der Partner des Mieters hat bereits in der Vergangenheit mutwillig und aggressiv die Aussenanlage und die Türen der Mietwohnung beschädigt. Auf Ermahnungen reagiert er nicht. Der Vermieter verweigert aus diesem Grund seine Zustimmung zum Einzug.
Dies ist – sofern diese Vorfälle nachgewiesen werden können – rechtmäßig. Der Partner darf in diesem Beispiel nicht in die Wohnung einziehen.
Fallbeispiel: Einzug des Partners
In einem aktuellen Fall, der vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden wurde (VIII ZR 371/02), ging es um den Einzug eines Lebensgefährten in eine Mietwohnung. Eine Mieterin hatte ihren Lebensgefährten in ihre Wohnung aufgenommen, woraufhin die Vermieterin ihre Zustimmung zur Mitbenutzung der Wohnung verweigerte, solange ihr nicht die persönlichen Daten des Lebensgefährten übermittelt wurden.
Der BGH stellte klar, dass die Erlaubnis des Vermieters in der Regel erteilt werden muss, da ein Lebenspartner als „Dritter“ im Sinne des Gesetzes gilt (§ 540, Absatz 1 BGB). Jedoch werden nahe Familienangehörige und Ehepartner nicht als solche „Dritten“ angesehen, womit ihre Aufnahme in die Wohnung keiner Zustimmung des Vermieters bedarf.
Das Gericht betonte, dass das berechtigte Interesse eines Mieters, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, in der Regel ausreicht, um die Erlaubnis zur Aufnahme einer dritten Person in die Wohnung zu rechtfertigen. Eine Verweigerung der Zustimmung durch den Vermieter ist demnach nur möglich, wenn durch den Einzug des Lebensgefährten eine Überbelegung der Wohnung entstehen würde, was in den meisten Fällen unwahrscheinlich ist.
Fazit: Das Beispiel unterstreicht, wie wichtig es für Sie als Vermieter ist, sich über Ihre Rechte und Pflichten im Kontext des Einzugs von Partnern zu informieren und entsprechend zu handeln.
Der Partner ist Dauergast in der Wohnung
Ein Fall, der häufig vorkommt: Der Partner ist sozusagen Dauergast in der Wohnung. Er ist dort weder gemeldet noch komplett eingezogen. Überdies hat er noch einen eigenen Wohnsitz, den er nur selten nutzt.
Vermieter fragen in diesem Fall oft, ob das rechtens ist – schließlich wohnt der Partner gefühlt schon in der Wohnung. Das ist es tatsächlich – der Mieter muss auch bei Dauergästen keine Erlaubnis einholen.
Mit der Ausnahme: Der Besuch bleibt länger als sechs Wochen am Stück. Einen längeren ununterbrochenen Aufenthalt braucht der Vermieter nicht zu dulden. Nach einem Daueraufenthalt von mindestens drei Monaten gilt der Besuch als Mitbewohner. Fehlt dann die Einwilligung des Vermieters, dann sind rechtliche Schritte oder Abmahnungen möglich.
Der Einzug des Partners ist in fast allen Fällen erlaubt
Beim Einzug eines Partners in eine Mietwohnung sind Vermieter meist rechtlich verpflichtet, ihre Zustimmung zu geben. Diese Regelung finden Sie als Grundlage in § 553 Absatz 3 BGB und § 540 BGB, die die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern in solchen Fällen klar definieren.
Rechtliche Grundlagen
Zustimmungspflicht: Gemäß § 553 Absatz 3 BGB dürfen Vermieter den Nachzug eines Partners nicht grundsätzlich untersagen. Dies gilt sowohl für Ehepartner als auch für eingetragene Lebenspartner.
Ausnahmen: Nur unter besonderen, triftigen Gründen kann ein Vermieter die Zustimmung verweigern. Solche Gründe umfassen beispielsweise eine Überbelegung der Wohnung oder eine nachweisliche Störung des Hausfriedens durch den Partner.
Wichtige Aspekte für Vermieter
Informationspflicht des Mieters: Mieter sind verpflichtet, den Vermieter über den Einzug des Partners in Kenntnis zu setzen. Eine arglistige Täuschung, beispielsweise durch Verschweigen dieser Tatsache beim Vertragsabschluss, kann rechtliche Folgen haben.
Anpassung des Mietvertrags: Obwohl keine Verpflichtung besteht, den Mietvertrag zu ändern, kann dies in manchen Fällen sinnvoll sein. Dies betrifft vor allem die Anpassung der Nebenkosten und die Aufnahme des Partners als Mitmieter.
Untermietvertrag: Eine Alternative zur Vertragsänderung ist der Abschluss eines Untermietvertrags zwischen dem Hauptmieter und dem Partner.
Vermieterwelt-Tipp
Unterm Strich heißt das für Sie als Vermieter: Sie können nur in den seltensten Fällen dem Einzug des Partners widersprechen. Persönliche Vorbehalte sind dabei rechtlich nicht relevant. In begründeten Fällen, wenn Sie sich direkt bedroht fühlen, der Hausfrieden massiv gestört wird oder eine nachhaltige Beschädigung der Wohnung zu erwarten ist, haben Sie rechtliche Möglichkeiten.
Einen neuen Mietvertrag müssen Sie jedoch nicht abschließen, das liegt allein in Ihrem Ermessen und im Ermessen des Hauptmieters. In praktisch allen Fällen macht es jedoch Sinn, die Nebenkosten anzupassen und den bestehenden Mietvertrag zu ergänzen. Seien Sie proaktiv und kommunizieren Sie klar mit Ihrem Mieter über die Veränderungen, um spätere Missverständnisse oder rechtliche Probleme zu vermeiden.
Häufige Fragen und Antworten
Nein, nicht immer. Es gibt bestimmte Ausnahmefälle, in denen ein Vermieter den Einzug ablehnen darf. Diese Ausnahmen werden im Beitrag detailliert beschrieben.
Wesentliche Paragraphen wie § 553 Absatz 3 BGB und § 540 BGB regeln die Zustimmungsbedingungen und Ausnahmen. Weitere Details finden Sie im Artikel.
Der Einzug eines Partners kann zu Anpassungen im Mietvertrag führen, insbesondere bei den Nebenkosten. Genauere Informationen bietet unser Artikel.
Eine Verpflichtung besteht nicht, aber es gibt Umstände, unter denen eine Anpassung ratsam sein kann. Der Beitrag geht auf diese Situationen ein.
Das Unterlassen einer Absprache kann rechtliche Konsequenzen haben. Die spezifischen Folgen werden im Beitrag näher erläutert.
Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab. Im Artikel erfahren Sie, wann und in welchem Umfang eine Anpassung der Miete möglich ist.
Ein Untermietvertrag stellt eine besondere Situation dar. Details dazu, einschließlich der Rechte und Pflichten des Hauptmieters, finden Sie in unserem Beitrag.
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Matthias Heißner ist Vermieter und Investor. Über 12.000 Wohneinheiten hat er in 30 Jahren vermietet. Er ist Experte für alle Vermietungsprozesse, An- und Verkauf von Invests, WEG- und Mietrecht sowie die Optimierung von Vermietungsbeständen.
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