Die Betriebskosten steigen, aber viele Vermieter haben mit ihren Mietern eine feste Nebenkostenpauschale vereinbart. Wann eine Erhöhung möglich ist, was gesetzlich gilt und welche Alternativen zur Pauschale bestehen, erfahren Sie hier.
Pauschale statt Abrechnung – bequem, aber riskant
Viele private Vermieter setzen auf die sogenannte Bruttomiete: Die Nebenkosten werden dabei pauschal mit der Miete erhoben. Ganz ohne jährliche Abrechnung. Das spart Zeit und Aufwand. Doch wenn die Betriebskosten steigen, stellt sich schnell die Frage: Kann ich die Pauschale einfach erhöhen?
Gesetzliche Grundlage: § 556 Abs. 2 BGB
Die Nebenkostenpauschale ist rechtlich verbindlich. Solange im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, darf der Vermieter keine Erhöhung vornehmen – selbst wenn sich die Kosten deutlich erhöhen.
Der Grund: Anders als bei einer Betriebskostenabrechnung gibt es bei der Pauschale kein Nachforderungsrecht. Ist die Pauschale einmal vereinbart, bleibt sie grundsätzlich starr – unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch.
Anpassung nur mit vertraglicher Klausel
Eine Erhöhung der Pauschale ist nur zulässig, wenn im Mietvertrag eine eindeutige
Anpassungsklausel enthalten ist. Diese muss transparent formuliert sein und eine
Anpassung an gestiegene Kosten ermöglichen.
Beispiel für eine zulässige Formulierung:
„Die Betriebskostenpauschale kann angepasst werden, wenn sich die laufenden
Betriebskosten aufgrund gesetzlicher Änderungen oder allgemeiner
Preisentwicklungen verändern.“
Fehlt eine solche Klausel, bleibt die Pauschale dauerhaft auf dem vereinbarten Niveau –
auch bei stark steigenden Ausgaben für Heizung, Wasser oder Müll.
Alternative: Von der Pauschale zur Abrechnung wechseln
Ein Wechsel von der Pauschale zur Betriebskostenabrechnung bietet mehr Flexibilität – ist aber nur mit Zustimmung des Mieters möglich. Die Umstellung erfolgt per Vertragsänderung oder Nachtrag.
Wer diesen Schritt geht, sollte auf eine rechtssichere und transparente Umsetzung achten.
Typische Fehler bei der Erhöhung der Pauschale
- Keine Anpassungsklausel im Vertrag
- Unklare oder fehlerhafte Formulierungen
- Keine schriftliche Information an den Mieter
- Fehlende Zustimmung bei Vertragsänderung
Schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Erhöhung unwirksam ist – und Vermieter gezahlte Beträge zurückerstatten müssen.
Tipp für Vermieter:
Wer flexibel und rechtssicher bleiben möchte, sollte auf eine digitale Betriebskostenabrechnung umsteigen.
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Häufige Fragen und Antworten
Nein. Ohne Anpassungsklausel bleibt die Pauschale unverändert – auch bei höheren Betriebskosten.
Nur mit Zustimmung des Mieters, z. B. durch einen schriftlichen Nachtrag zum Mietvertrag.
Nein. Eine einseitige Erhöhung ist nicht erlaubt – daher entsteht auch kein Sonderkündigungsrecht.
Die Formulierung muss klar, transparent und sachlich begründet sein. Allgemeine Preisentwicklungen oder gesetzliche Änderungen sind übliche Anknüpfungspunkte.
Fazit: Pauschale ist bequem – aber starr
Die Nebenkostenpauschale mag auf den ersten Blick einfach und praktikabel sein – doch sie birgt Risiken. Ohne klare Regelung sind Vermieter an den vereinbarten Betrag gebunden. Eine spätere Anpassung ist nur mit vertraglicher Grundlage möglich.
Wer steigende Kosten nicht auf Dauer selbst tragen möchte, sollte:
- eine Anpassungsklausel im Mietvertrag prüfen oder ergänzen
- mittelfristig zur individuellen Nebenkostenabrechnung wechseln
Beide Varianten erhöhen die Rechtssicherheit – und bieten Spielraum für künftige Entwicklungen.
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