Nicht alles ist umlagefähig

Bei der Nebenkostenabrechnung unterlaufen privaten Vermietern regelmäßig Fehler – oft, ohne dass sie es merken. Denn längst nicht jede Ausgabe rund um eine Immobilie darf auf den Mieter umgelegt werden. Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) listet zwar umlagefähige Posten auf – aber was nicht drinsteht, darf auch nicht abgerechnet werden.

Häufig falsch verstandene Kosten

Viele Vermieter rechnen zum Beispiel Verwaltungskosten oder Instandhaltung mit ab – obwohl das nicht erlaubt ist. Hier einige typische Posten, die nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen:

  • Verwaltungskosten (z. B. Porto, Telefon, Buchhaltung, Bankgebühren)
  • Instandhaltung und Instandsetzung (z. B. Reparatur einer Heizung, Austausch einer Pumpe)
  • Abschreibungen auf Gebäude oder Anlagen
  • Zinsen auf Finanzierungskosten
  • Hausverwalterkosten – sofern sie nicht als Hausmeisterleistungen im Sinne der BetrKV umlegbar sind
  • Beiträge zur Instandhaltungsrücklage

Auch Modernisierungskosten gehören grundsätzlich nicht in die Nebenkosten – sie
können allenfalls Grundlage für eine Mieterhöhung nach § 559 BGB sein, aber nicht Teil der
laufenden Betriebskosten.

Tipp für Vermieter:

Mit der kostenlosen Nebenkosten-Checkliste von Vermieterwelt prüfen Sie vor der Abrechnung, alle wichtigen Punkte, wie z.B. welche Kosten wirklich umlagefähig sind und welche Sie zwingend weglassen müssen. So vermeiden Sie typische Nebenkostenfallen und erstellen Ihre Abrechnung von Anfang an rechtssicher.

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Graubereiche erkennen

Manche Kosten sind auf den ersten Blick unklar – zum Beispiel:

  • Schornsteinfeger – umlagefähig
  • Dachrinnenreinigung – umlagefähig
  • Gartenpflege – nur laufende Pflege, keine Neuanlage oder Baumfällung
  • Hausmeister – nur bei Tätigkeiten wie Reinigung, Winterdienst oder Kontrolle. Nicht bei Verwaltungsaufgaben.
  • Wartung von Geräten – nur, wenn diese in der BetrKV genannt sind (z. B. Heizungswartung)

Wichtig ist: Der Grundsatz der Umlagefähigkeit richtet sich nicht danach, ob Kosten tatsächlich angefallen sind, sondern ob sie laut Gesetz umlagefähig sind. Bei Unsicherheiten lohnt sich ein Blick in § 2 BetrKV – oder der Einsatz eines Abrechnungstools.

Abgrenzung ist Pflicht

Mischkosten – also Rechnungen, die sowohl umlagefähige als auch nicht umlagefähige Positionen enthalten – müssen getrennt aufgeschlüsselt werden. Wird das nicht getan, ist die gesamte Position angreifbar.

Ein Beispiel: Die Rechnung eines Hausmeisters enthält sowohl Treppenhausreinigung (umlagefähig) als auch Wohnungsabnahmen (nicht umlagefähig). Dann darf nur der anteilige Betrag umgelegt werden – und das muss nachvollziehbar sein.

Unser Praxistipp:
Vermeiden Sie formale und inhaltliche Fehler. Mit der neuen Nebenkosten-Checkliste von Vermieterwelt erstellen Sie Ihre Abrechnung einfach und 100 % rechtssicher.

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Häufige Fragen und Antworten

Welche Kosten dürfen niemals auf den Mieter umgelegt werden?
Verwaltungskosten, Instandhaltungen, Bankgebühren, Finanzierungskosten und Rücklagen dürfen grundsätzlich nicht in die Nebenkostenabrechnung aufgenommen werden.

Was ist mit Reparaturen?
Reparaturen (z. B. am Heizkessel oder Dach) gelten als Instandhaltung – sie sind nicht umlagefähig. Nur laufende Betriebskosten wie Wartung oder Reinigung dürfen angesetzt werden.

Darf ich die Hausverwalterkosten abrechnen?
Nein – es sei denn, es handelt sich um einen pauschal angestellten Hausmeister, dessen konkrete Leistungen (z. B. Winterdienst, Reinigung) abgrenzbar sind.

Kann ich modernisierungsbedingte Kosten auf die Betriebskosten umlegen?
Nein – Modernisierungskosten berechtigen allenfalls zur Mieterhöhung, nicht zur Umlage über die Nebenkostenabrechnung.

Wie kann ich sichergehen, dass meine Abrechnung korrekt ist?
Nutzen Sie Hilfsmittel wie die Nebenkosten-Checkliste von Vermieterwelt, damit Sie häufige Fehler vermeiden.

Fazit: Nur umlagefähige Kosten zählen.

Nicht jede Ausgabe rund ums Mietobjekt darf auf die Mieter umgelegt werden. Wer Verwaltung, Instandhaltung oder andere unzulässige Posten abrechnet, riskiert Beanstandungen und Rückforderungen.

Unsere Empfehlung: Klare Abgrenzung vornehmen und auf die juristisch geprüfte setzen – so bleiben Vermieter auf der sicheren Seite.