1. Welche Nebenkosten sind umlagefähig?
Umlagefähige Nebenkosten sind die laufenden Betriebskosten, die Sie als Vermieter auf den Mieter
umlegen dürfen, sofern dies im Mietvertrag wirksam vereinbart. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet §2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV), welche abschließend 17 abschließend geregelte Kostenarten umfasst.
Die 17 umlagefähigen Betriebskostenarten (Auszug)
Im Rahmen der Nebenkostenabrechnung können Vermieter insbesondere folgende, regelmäßig anfallende Kostenarten abrechnen:
- Grundsteuer (öffentliche Abgabe auf das Grundstück)
- Wasserversorgung und Entwässerung (Frischwasser, Abwassergebühren)
- Heizung und Warmwasser (Betriebskosten der Heizungsanlage bzw. Wärmelieferung)
- Müllabfuhr und Straßenreinigung (Entsorgung von Abfällen, Winterdienst)
- Gebäudereinigung und Schädlingsbekämpfung (Reinigung von Treppenhaus und Flur, Ungezieferbeseitigung)
- Gartenpflege (Pflege der Außenanlagen des Grundstücks)
- Beleuchtung der Gemeinschaftsflächen (z.B. Hausflur, sowie Außenbeleuchtung)
- Hausmeisterkosten (Vergütung für Hauswart-Tätigkeiten)
- Gebäudeversicherungen (z.B. Wohngebäude-, Feuer- und Sturmversicherung)
- Aufzugskosten (Betrieb und Wartung eines Personenaufzugs)
- Betrieb einer Gemeinschaftsantenne/Kabel (TV-Kabelanschluss bis 30.6.2024, danach entfällt das sog. Nebenkostenprivileg)
- Kosten für Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Waschküche, Trockenraum, Gemeinschaftssauna)
- Schornsteinfeger (Kehr- und Prüfkosten, meist Teil der Heizkostenabrechnung)
- Sonstige Betriebskosten (weitere regelmäßige Kosten, falls im Mietvertrag konkret benannt, z.B.
Wartung der Rauchmelder oder Dachrinnenreinigung)
Wie die Liste zeigt, lassen sich sämtliche typischen Betriebskosten für das Mietobjekt auf den Mieter umlegen, vorausgesetzt dies wurde vertraglich vereinbart. Wichtig: Es müssen wiederkehrende Kosten sein, keine einmaligen Anschaffungen. Die BetrKV zählt die wichtigsten umlagefähigen Nebenkosten auf.
Achtung: „sonstige Betriebskosten“ können nur abgerechnet werden, wenn sie regelmäßig anfallen und im Mietvertrag konkret erwähnt sind.
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2. Welche Nebenkosten dürfen dem Mieter nicht in Rechnung gestellt werden?
Nicht alle Ausgaben rund um Ihre Immobilie dürfen an den Mieter weitergegeben werden. Nicht umlagefähige Nebenkosten sind solche Kosten, die Sie als Vermieter selbst tragen müssen, weil sie in der Regel nicht laufend anfallen oder der Erhaltung bzw. Verwaltung der Immobilie dienen.
Grundregel: Alles, was nicht in §1 Abs. 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgeführt ist, darf nicht umgelegt werden.
In der Nebenkostenabrechnung haben insbesondere folgende Posten nichts zu suchen:
- Instandhaltung und Reparaturen: Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes oder der Wohnung (z.B. Heizungsreparaturen, Austausch abgenutzter Bodenbeläge oder die Behebung von Schäden) sind vom Vermieter zu tragen und gelten nicht als Betriebskosten. Da sie der Erhaltung des Mietobjekts (§535 BGB) dienen, können sie nicht auf Mieter umgelegt werden.
- Verwaltungskosten: Der Aufwand für die Verwaltung des Mietobjekts (z.B. Gehalt eines Verwalters, Steuerberaterkosten, Büromaterial) zählt nicht zu den Betriebskosten. Weiterhin dürfen Sie die Vergütung Ihrer eigenen Arbeitszeit für Verwaltungstätigkeiten nicht dem Mieter in Rechnung stellen.
- Modernisierungskosten: Ausgaben für Modernisierungen oder energetische Sanierungen dürfen nicht über die Nebenkosten abgerechnet werden. Diese sind Investitionen in die Wertsteigerung oder den Gebrauchswert der Immobilie und können stattdessen ggf. über eine Mieterhöhung nach §559 BGB anteilig auf die Miete umgelegt werden.
- Finanzierungskosten und Rücklagen:
- Finanzierungskosten: Zins- und Tilgungsraten für Immobilienkredite sowie andere Finanzierungsausgaben (Kreditzinsen, Abschreibungen) gehören nicht in die Nebenkostenabrechnung.
- Instandhaltungsrücklagen: Rücklagen, die z.B. in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für künftige Reparaturen angespart werden, sind kein laufender Betriebskostenaufwand für den Mieter.
- Bestimmte Versicherungen und Eigenverbrauch
- Nicht umlagefähige Versicherungen: Mietausfall-, Rechtsschutz- oder private Haftpflichtversicherungen des Vermieters sind nicht umlagefähig. Achtung: Umlagefähig sind nur Sach- und Haftpflichtversicherungen, die dem Schutz des Gebäudes dienen (z.B. Gebäudeversicherung, Grundbesitzer-Haftpflicht).
- Eigenverbrauch des Vermieters: Kosten, die durch Ihren Energieverbrauch (etwa Betriebskosten Ihrer eigenen Wohnung im Haus) entstehen, dürfen nicht auf andere Mieter umgelegt werden.
Merke: Prüfen Sie jeden Posten bei der Nebenkostenabrechnung, ob er laufend anfällt und dem Betrieb des Gebäudes dient. Alles, was die Erhaltung oder Verwaltung betrifft, ist nicht umlagefähig.
3. Nebenkostenumlage im Mietvertrag: Was muss vereinbart sein?
Damit Sie Nebenkosten überhaupt abrechnen dürfen, muss dies im Mietvertrag eindeutig vereinbart sein. Denn ohne vertragliche Umlagevereinbarung gilt jede Miete als Warmmiete (Inklusivmiete). Das heißt, der Mieter hätte dann alle Nebenkosten bereits mit der Miete abgegolten. Prüfen Sie also Ihren Mietvertrag auf folgende Punkte:
- Umlagevereinbarung: Idealerweise enthält der Vertrag eine Klausel wie „Der Mieter trägt alle Betriebskosten gemäß §2 Betriebskostenverordnung (BetrKV).“ Eine solche allgemeine Formulierung „sämtliche Betriebskosten“ genügt laut Bundesgerichtshof (BGH, Az. VIII ZR 137/15), um alle in der BetrKV genannten Kostenarten abzudecken. Zudem hat dies den Vorteil, dass auch neue oder bislang unbekannte Betriebskostenarten automatisch umgelegt werden dürfen (z.B. ein neu beauftragter Gartenpflegedienst).
- Einzelaufzählung oder Pauschalklausel: Eine allgemeine Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung ist rechtlich ausreichend und üblich. Wichtig: Besondere Nebenkosten, die nicht in §2 BetrKV stehen (z.B. Wartung der Rauchmelder, Pflege der Dachrinnen), dürfen nur umgelegt werden, wenn sie als „sonstige Betriebskosten“ ausdrücklich im Mietvertrag genannt sind.
- Vorauszahlungen oder Pauschale: Üblich ist die Vereinbarung monatlicher Vorauszahlungen, die jährlich abgerechnet werden. Im Gegensatz dazu entfällt bei einer Pauschale die Pflicht zur Abrechnung, weshalb am Jahresende kein Nachschlag vom Vermieter verlangt werden darf.
Ohne wirksame Umlagevereinbarung haben Sie als Vermieter keinen Anspruch auf Nachzahlungen.
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4. Was ändert sich 2026 bei der Betriebskostenabrechnung?
Auch wenn häufig von einer „Betriebskostenverordnung 2026“ gesprochen wird, gibt es keine neue Verordnung. Maßgeblich bleibt weiterhin die Betriebskostenverordnung (BetrKV) vom 25. November 2003.
Ab dem Jahr 2026 ändern sich jedoch wichtige Rahmenbedingungen für Vermieter in Bezug auf die Betriebskostenabrechnung (=Nebenkostenabrechnung). Diese betreffen insbesondere die Messtechnik, die Abrechnung von Heizkosten sowie die Aufteilung der CO₂-Kosten.
Wichtige Änderungen ab 2026:
- Fernablesbare Messtechnik: Bis Ende 2026 müssen Vermieter ihre Gebäude mit funkbasierten, fernablesbaren Messgeräten (Heizkostenverteiler, Wärmezähler, Wasserzähler) ausstatten. Eine Übergangsfrist für bereits vorhandene Messtechnik endet 2026, wodurch die Geräte ab 2027 verpflichtend sein werden.
- CO₂-Kostenaufteilung: Die neuen Regeln zur Aufteilung der CO₂-Kosten im Rahmen des GEG (Gebäudeenergiegesetz) müssen ab 2026 in die Heizkostenabrechnung integriert werden.
- Umstellung auf verbrauchsabhängige Abrechnung: Das „Wärmepumpenprivileg“ ist seit Oktober 2025 aufgehoben. Heiz- und Warmwasserkosten müssen ab diesem Zeitpunkt verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
- Einsicht in Belege: Die Möglichkeit der Belegeinsicht in der Betriebskostenabrechnung wird auf elektronische Bereitstellung ausgeweitet.
- Schriftformerfordernis: Für Gewerberaummietverträge reicht künftig die Textform statt der Schriftform aus. Dies gilt mit einer Übergangsfrist für Altverträge bis zum 1. Januar 2026.
Eine formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung vom Vermieter ist die Voraussetzung für jegliche Nachforderungen. Die Abrechnung muss gemäß den Grundsätzen der Verständlichkeit und Vollständigkeit erstellt werden. Gesetzlich leiten sich die Anforderungen aus $259 BGB in Verbindung mit §556 BGB ab.
Achten Sie bei der Erstellung der Abrechnung unbedingt auf folgende Mindestangaben:
| Anforderung |
Erläuterung und Zweck |
| 1. Vertragspartner & Objekt |
Nennen Sie eindeutig den Mieter und das Mietobjekt (Adresse, Wohnungsnummer) sowie die Angaben des Vermieters (Name, Anschrift, ggf. Hausverwaltung). |
| 2. Abrechnungszeitraum |
Der exakte Zeitraum muss angegeben werden (z. B. 01.01.2025 – 31.12.2025).
Der Zeitraum darf maximal 12 Monate umfassen und muss jährlich erstellt werden. |
| 3. Gesamtkosten je Kostenart |
Listen Sie die Gesamtkosten (volle Rechnungskosten der Dienstleister) für jede umlagefähige Nebenkostenart auf.
Dies schafft Transparenz über die angefallenen Beträge. |
| 4. Verteilerschlüssel |
Geben Sie klar an, welcher Umlageschlüssel verwendet wird
(z. B. „Verteilung nach m² Wohnfläche“, „nach Personenzahl“ oder „nach Verbrauch/Fläche gemäß HeizkostenV“).
Eine Erläuterung ist für die Nachvollziehbarkeit notwendig. |
| 5. Mieteranteil je Kostenart |
Berechnen Sie transparent, welcher Betrag sich für den Mieter aus Gesamtkosten und Verteilerschlüssel ergibt. |
| 6. Summe der Vorauszahlungen |
Stellen Sie die Summe aller vom Mieter im Abrechnungszeitraum geleisteten monatlichen Vorauszahlungen gegenüber. |
| 7. Rechnungssaldo (Ergebnis) |
Die Differenz zwischen den umlagefähigen Kosten des Mieters und den geleisteten Vorauszahlungen.
Das Ergebnis muss deutlich als Nachzahlung (positiver Saldo) oder
Guthaben (negativer Saldo) ausgewiesen werden. |
Nebenkostenabrechnung erstellen: Wichtige Hinweise für Vermieter:
- Übersichtliche Darstellung: Präsentieren Sie die Abrechnung übersichtlich, idealerweise in Tabellenform, um die Prüfung durch den Mieter zu erleichtern.
- Zustellung: Sorgen Sie dafür, dass die Abrechnung dem Mieter nachweisbar zugeht (schriftlich per Post oder zustellbarer E-Mail). Die Zustellung ist für die Einhaltung der 12-monatigen Frist (§556 Abs. 3 BGB) entscheidend.
- Belegeinsicht: Der Mieter hat ein gesetzliches Recht auf Belegeinsicht. Sie sind zwar nicht verpflichtet, alle Belege unaufgefordert mitzusenden, müssen aber auf Verlangen die Originalrechnungen, Quittungen und Berechnungen zur Einsichtnahme bereithalten.
6. Welche Verteilerschlüssel gibt es bei der Nebenkostenabrechnung?
Der Verteilerschlüssel (auch Umlageschlüssel genannt), legt fest, wie die Gesamtkosten der Betriebskosten auf die einzelnen Mieter aufgeteilt werden. Die Wahl des Schlüssels sollte im Mietvertrag vereinbart werden. Außerdem müssen Sie als Vermieter in Ihrer Nebenkostenabrechnung den verwendeten Schlüssel für jede Kostenart klar angeben.
Verschiedene Verteilerschlüssel können kombiniert werden: Beispielsweise Grundsteuer nach Wohnfläche, Müll nach Personenzahl und Heizung nach Verbrauch.
Gesetzlicher Standard: Ist im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart, gilt automatisch die Verteilung nach Wohnfläche (§556a Abs. 1 BGB).
6.1 Die vier gängigsten Umlageschlüssel im Überblick
In der Praxis kommen vor allem diese vier Umlageschlüssel zum Einsatz:
| Verteilerschlüssel |
Beschreibung & Anwendung |
Vor- und Nachteile |
| 1. Wohnfläche (m²) |
Der Mieter zahlt proportional zur Größe seiner Wohnung im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche.
Dies ist der gesetzliche Standard für die meisten Kosten (z. B. Grundsteuer, Gebäudeversicherung). |
Vorteil: Einfach und standardisiert.
Nachteil: Kann bei verbrauchsintensiven Kosten ungerecht sein. |
| 2. Verbrauch (Messeinrichtungen) |
Die Kosten werden nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet, gemessen über Zähler.
Gesetzlich vorgeschrieben für Heizung und Warmwasser (Heizkostenverordnung). |
Vorteil: Gerechteste Verteilung, fördert Energiesparen.
Nachteil: Erfordert Messeinrichtungen und jährliche Ablesung. |
| 3. Personenzahl |
Kostenumlage nach der Anzahl der im Mietobjekt wohnenden Personen.
Eignet sich für verbrauchsnahe Kosten ohne Zähler (z. B. Müllgebühren, wenn diese pro Kopf abgerechnet werden). |
Vorteil: Gerechter bei sehr unterschiedlichen Haushaltsgrößen.
Nachteil: Schwankend und administrativ aufwendig (Meldepflicht des Mieters). |
| 4. Wohneinheiten (Gleichverteilung) |
Kosten werden gleichmäßig pro Wohnung verteilt, unabhängig von Größe oder Bewohnerzahl.
Wird selten verwendet – meist nur bei sehr geringen Fixkosten und wenn vertraglich vereinbart. |
Vorteil: Sehr simpel.
Nachteil: Kann als ungerecht empfunden werden (kleine Wohnung zahlt so viel wie große). |
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6.2 Besondere Regelung für Heiz- und Warmwasserkosten
Bei Heizkosten und Warmwasserkosten ist der verbrauchsabhängige Schlüssel Pflicht:
- Laut Heizkostenverordnung (HeizkostenV) müssen mindestens 50 % bis 70 % der Kosten nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden, wobei der Rest meist nach Wohnfläche verteilt wird.
- Sanktion: Hält der Vermieter diese Verbrauchsregel nicht ein, darf der Mieter seinen Anteil an den gesamten Heiz- und Warmwasserkosten um 15 % kürzen.
Wichtig: Eine nachträgliche Änderung des Umlageschlüssels während eines laufenden Mietverhältnisses ist nur mit Zustimmung des Mieters oder aus einem wichtigen Grund möglich.
7. Wie lange darf sich der Vermieter Zeit lassen mit der Nebenkostenabrechnung?
Bei Nebenkosten gilt ein strikt gesetzlicher Zeitrahmen (§556 Abs. 3 BGB). Um Rechtsverlusten vorzubeugen, müssen Sie als Vermieter diese Fristen unbedingt einhalten:
7.1 Wann muss die Nebenkostenabrechnung zugestellt werden?
Der Abrechnungszeitraum umfasst immer 12 Monate (meist das Kalenderjahr). Nach Ende dieses Zeitraums haben Sie als Vermieter 12 weitere Monate Zeit, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen und dem Mieter zuzustellen.
Zum Beispiel: Für den Abrechnungszeitraum 01.01.2024 – 31.12.2024 muss die Abrechnung spätestens am 31.12.2025 beim Mieter eingehen.
7.2 Welche Konsequenzen drohen bei verspäteter Abrechnung?
Verpassen Sie die 12-monatige Zustellfrist, hat das weitreichende Konsequenzen für Sie als Vermieter:
- Verlust des Anspruchs: Nach Ablauf der 12 Monate können Sie keine Nachforderungen (Nachzahlungen) mehr vom Vermieter verlangen, denn Ihr Anspruch verfällt endgültig.
- Guthabenpflicht: Sie müssen dem Mieter ein eventuelles Guthaben jedoch auch bei verspäteter Abrechnung auszahlen.
- Ausnahme: Eine Nachforderung bleibt nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn Sie die Verspätung nicht zu vertreten haben (z.B. wegen extrem verspäteter Datenlieferung eines externen Heizungskostendienstleisters). Die Hürden dafür sind jedoch hoch.
7.3 Darf ein Mieter bei fehlender Abrechnung Vorauszahlungen zurückhalten?
Ja, solange die Abrechnung für das vergangene Jahr überfällig ist, kann der Mieter weitere Nebenkostenvorauszahlungen zurückhalten (§273 BGB)
Achtung: Dieses Zurückbehaltungsrecht bezieht sich nur auf die Nebenkostenvorschüsse, nicht auf die Kaltmiete. Lassen Sie sich mit der Betriebskostenabrechnung nicht zu viel Zeit, sonst drohen Liquiditätsengpässe, weil der Mieter berechtigt ist, die Vorschüsse auszusetzen.
7.4 Wie lange kann ein Mieter der Nebenkostenabrechnung widersprechen?
Sobald der Mieter Ihre Nebenkostenabrechnung erhalten hat, kann er innerhalb von 12 Monaten eventuelle Einwände erheben und der Abrechnung widersprechen.
- Die Frist beginnt mit dem Zugang der Abrechnung beim Mieter.
- Nach dieser Jahresfrist sind Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen.
- Ein Widerspruch sollte schriftlich und begründet erfolgen. Auch nach Bezahlung einer Nachforderung kann der Mieter allerdings innerhalb dieser Frist noch Widerspruch einlegen.
- Als Vermieter sind Sie verpflichtet, dem Mieter auf Verlangen die Belegeinsicht zu gewähren, damit er die Abrechnung prüfen kann.
7.5 Welche Verjährungsfristen gelten für Nebenkosten?
Beachten Sie schließlich die Verjährungsregeln für Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung:
- Der Anspruch des Mieters auf Erstellung einer Abrechnung verjährt in 3 Jahren (gerechnet ab dem Ende der einjährigen Abrechnungsfrist).
- Ebenso verjähren Ansprüche auf Nachzahlungen oder Erstattungen aus der Abrechnung nach 3 Jahren (gerechnet ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
8. Was sind häufige Fehler in der Nebenkostenabrechnung?
Fehlerhafte Betriebskostenabrechnungen führen fast immer zu Mieterwidersprüchen, Nacharbeit und Konflikten. Laut Untersuchungen ist ein Großteil der Abrechnungen fehlerhaft. Als Vermieter sollten Sie daher die häufigsten Fehlerquellen kennen und gezielt vermeiden. Dazu gehören:
- Abrechnungsfrist verpasst: Wer die 12-Monats-Frist überschreitet, verliert gem. § 556 Abs. 3 BGB jede Nachforderung.
- Falscher Abrechnungszeitraum: Vermieter machen typische Fehler, wenn sie die Abrechnung bereits vor Mietbeginn starten oder versehentlich einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten abrechnen.
- Falscher oder geänderter Umlageschlüssel: Der im Mietvertrag vereinbarte Schlüssel ist verbindlich. Einseitige Änderungen machen die Abrechnung somit anfechtbar. Die Abrechnung muss nachvollziehbar zeigen, wie verteilt wurde.
- Nicht umlagefähige Kosten enthalten: Typische Fehler sind Verwaltungskosten, Reparaturen oder Instandhaltung – diese Posten dürfen niemals in der Abrechnung auftauchen.
- Rechenfehler: Zahlendreher, falsche Wohnflächen oder falsch berechnete Prozente führen schnell zu falschen Ergebnissen.
- Formelle Fehler: Fehlen Angaben wie Abrechnungszeitraum, Name des Vermieters oder die eindeutige Zuordnung zur Wohnung, kann die gesamte Abrechnung angreifbar oder sogar unwirksam werden.
- Recht auf Belegeinsicht missachtet: Mieter haben Anspruch auf Einsicht in alle Belege (vor Ort oder ab 2025 auch digital). Bei Verweigerung der Einsicht dürfen Mieter ihre Vorauszahlungen sogar zurückhalten.
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9. Wer trägt die Nebenkosten bei Leerstand?
Was passiert mit Nebenkosten, wenn eine Wohnung im Abrechnungszeitraum zeitweise leersteht?
Grundregel: Die auf den Leerstand entfallenden Betriebskostenanteile müssen Sie als Vermieter selbst tragen, da diese keinem Mieter berechnet werden dürfen. Nicht umgelegte Kosten bleiben beim Vermieter hängen.
9.1 Welche Kosten bleiben beim Vermieter hängen?
Die auf den Leerstand entfallenden Kosten dürfen nicht auf die übrigen Mieter verteilt werden. Dabei muss zwischen verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Kosten unterschieden werden:
Verbrauchsabhängige Kosten (Heizung, Wasser, Strom)
Diese Kosten entstehen durch die tatsächliche Nutzung. Bei Leerstand müssen sie gesondert ermittelt werden:
| Kostenart |
Details und Abrechnung |
| Heizung & Warmwasser |
Die Kosten für die Beheizung der leerstehenden Wohnung müssen vollständig vom Vermieter getragen werden. Dies betrifft sowohl den Grundkostenanteil (flächenabhängig) als auch den Verbrauchsanteil. Eine Umlegung dieser spezifischen Kosten auf andere Mieter ist unzulässig (HeizkostenV). |
| Wasser & Strom |
Auch minimale Verbräuche, z. B. durch Zirkulation, Pumpen oder technische Standby-Leistungen, bleiben vollständige Vermieterkosten und dürfen somit nicht auf andere Mieter umgelegt werden. |
Verbrauchsunabhängige Fixkosten
Diese Posten fallen grundstücksbezogen an und sind umlagefähig, wenn die Wohnung vermietet wäre. Im Falle des Leerstands dagegen trägt sie der Vermieter für den Zeitraum des Nicht-Vermietens:
- Grundsteuer
- Gebäudeversicherung und Haftpflichtversicherung
- Schornsteinfeger
- Gartenpflege
- Hausmeisterleistungen
- Allgemeinstrom usw.
Merke zur Abrechnung: Der auf die leerstehende Wohnung entfallende Flächenanteil dieser Fixkosten muss in der Gesamtabrechnung separat ausgewiesen und von den Gesamtkosten abgezogen werden, bevor der Rest auf die bewohnten Einheiten verteilt wird.
9.2 Nebenkostenabrechnung: Wie können Vermieter die Leerstandskosten steuerlich geltend machen?
Obwohl Sie die Kosten des Leerstands tragen müssen, beteiligt sich das Finanzamt indirekt:
- Steuerliche Absetzbarkeit: Die auf den Leerstand entfallenden Betriebskosten können Sie in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
- Wirkung: Dadurch mindern Sie Ihre Einkünfte aus Vermietung und damit Ihre Steuerlast.
- Dokumentation: Achten Sie auf die genaue Dokumentation der Zeiträume des Leerstands und der zugehörigen Kostenbelege, um die Anerkennung als Werbungskosten durch das Finanzamt sicherzustellen.
10. Fazit: Nebenkostenabrechnung erstellen muss kein Hexenwerk sein
Eine Nebenkostenabrechnung als Vermieter zu erstellen ist weit mehr als eine einfache Rechenaufgabe; vielmehr ist sie eine juristische und finanzielle Pflichtübung. Wie zu Beginn erläutert, liegt die Fehlerquote bei über 90 %, ein Risiko, dass Sie als Vermieter nicht eingehen sollten.
Die gute Nachricht: Indem Sie die wichtigsten Regeln beherrschen, von der klaren Umlagenvereinbarung, über die Einhaltung der 12-Monats-Frist bis hin zur korrekten Abgrenzung von umlegbaren Posten, minimieren Sie teure Nachzahlungen sowie Mietstreitigkeiten.
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11. FAQ: Nebenkostenabrechnung erstellen als Vermieter 2026
Im Alltag werden „Nebenkosten“ und „Betriebskosten“ meist gleichgesetzt – juristisch ist das jedoch nicht korrekt. Für Vermieter ist der Unterschied wichtig, denn sie dürfen nur einen Teil der Nebenkosten auf den Mieter umlegen.
| Betriebskosten |
sind ausschließlich Kosten, die:
- laufend und regelmäßig entstehen
- der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dienen
- auf den Mieter umgelegt werden dürfen
- gesetzlich in der BetrKV verankert sind
Beispiele: Grundsteuer, Wasser, Müll, Heizung, Hausmeister, Gartenpflege |
| Nebenkosten |
umfassen alle Kosten rund um die Immobilie:
- umlagefähige Betriebskosten
- + nicht umlagefähige Kosten, z. B.:
- Verwaltungskosten
- Reparaturen & Instandhaltung
- einmalige Kosten (z. B. Dachreparatur)
|
Merke: Nebenkosten sind der Oberbegriff für alle Kosten rund um die Immobilie. Die Betriebskosten hingegen sind nur der Teil davon, den Sie auf den Mieter umlegen dürfen.
Sie haben 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums Zeit, die Nebenkostenabrechnung zuzustellen (§ 556 Abs. 3 BGB). Zum Beispiel: Für 2025 muss die Abrechnung bis 31.12.2026 beim Mieter eingehen. Nach Ablauf der Frist sind Nachforderungen ausgeschlossen, aber ein Guthaben des Mieters müssen Sie trotzdem auszahlen.
Umlagefähig sind alle laufenden Betriebskosten nach § 2 BetrKV – insgesamt 17 Kostenarten. Dazu zählen u. a. Grundsteuer, Wasser, Heizung/Warmwasser, Müll, Straßenreinigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Hausmeister, Beleuchtung, Gebäudeversicherungen, Aufzugskosten und sonstige regelmäßig anfallende Kosten, sofern sie im Mietvertrag vereinbart wurden.
Nicht umlagefähig sind Instandhaltung und Reparaturen, Verwaltungskosten, Modernisierungskosten, Finanzierungsaufwand (Zinsen, Tilgung, Abschreibungen), Instandhaltungsrücklagen, nicht umlagefähige Versicherungen (z. B. Rechtschutz, Mietausfall) sowie Eigenverbrauch des Vermieters. Grundsatz: Vermieter dürfen alles, was nicht in der BetrKV steht, nicht abrechnen.
Eine korrekte Abrechnung enthält mindestens:
- Vertragspartner & Objekt
- Abrechnungszeitraum (max. 12 Monate)
- Gesamtkosten je Kostenart
- Verteilerschlüssel
- Mieteranteil je Kostenart
- Summe der Vorauszahlungen
- Rechnungssaldo (Nachzahlung oder Guthaben)
Zudem muss sie übersichtlich, nachvollziehbar und dem Mieter nachweisbar zugestellt werden.
Ja. Ein Vermieter kann die Nebenkostenabrechnung selbst erstellen. Ferner gibt es keine Pflicht, einen Hausverwalter oder externen Dienstleister zu beauftragen. Wichtig ist nur, dass die Abrechnung formal korrekt, vollständig und nachvollziehbar aufgebaut ist. Dazu gehören z.B. Angaben zu Abrechnungszeitraum, Gesamtkosten je Kostenart, Verteilerschlüssel, Mieteranteil, Vorauszahlungen sowie zu dem abschließenden Saldo. Mit einer klaren Struktur oder einer geprüften Vorlage (z. B. Checkliste) lässt sich die Abrechnung rechtssicher selbst erstellen.
Ja, wenn im Mietvertrag Nebenkostenvorauszahlungen vereinbart sind, muss der Vermieter jährlich abrechnen. Bei einer Pauschale oder Warmmiete hingegen entfällt die Abrechnungspflicht. Der Vermieter darf somit keine Nachforderungen verlangen.