Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vermieter die Kosten für eine neue, energieeffizientere Heizungsanlage auch dann auf Mieter umlegen dürfen, wenn der tatsächliche Energieverbrauch zunächst nicht sinkt. Maßgeblich ist die technische Effizienzsteigerung gegenüber der alten Anlage, nicht der kurzfristige Verbrauch. Im verhandelten Fall wurde eine Mieterhöhung trotz ineffizienter Einstellung der neuen Heizung für rechtens erklärt. Das Urteil stärkt die rechtliche Position von Vermietern bei energetischen Modernisierungen, sofern es sich nicht um reine Instandhaltungsmaßnahmen handelt. Modernisierungskosten dürfen mit bis zu acht Prozent jährlich auf die Miete umgelegt werden, abzüglich Fördermittel und Instandhaltungskosten.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter im Jahr 2017 die Heizungsanlage eines Mietshauses erneuert. Zwei Jahre später, im Jahr 2019, wurde die ursprünglich vorgenommene Umlage der Modernisierungskosten gekürzt. Eine Mieterin klagte gegen die Mieterhöhung und erhielt zunächst vor dem Landgericht Bremen Recht. Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass der Energieverbrauch zwischen 2017 und 2021 nicht gesunken sei. Zudem war die neue Gasheizung falsch eingestellt und lief daher ineffizient.
Urteil
Der Bundesgerichtshof (26.03.2025, VIII ZR 283/23) hob das Urteil des Landgerichts Bremen auf und entschied zugunsten des Vermieters. Nach Auffassung des Gerichts ist für eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung allein entscheidend, ob die neue Heizungsanlage energieeffizienter ist als die alte – unabhängig davon, ob sich dies unmittelbar im Energieverbrauch niederschlägt. Der tatsächliche Verbrauch könne durch verschiedene Faktoren beeinflusst werden, etwa durch das Wetter oder das Heizverhalten der Mieter.
Das Gericht betonte zudem den Zweck der Modernisierungsumlage: Sie solle einen Anreiz für Vermieter schaffen, in moderne und effizientere Technik zu investieren. Im konkreten Fall wurde dem Vermieter erlaubt, die Miete um elf Prozent zu erhöhen.
Bedeutung für Vermieter
Vermieter können sich auf dieses Urteil berufen, wenn sie nach einer energetischen Modernisierung eine Mieterhöhung planen. Entscheidend ist dabei nicht der kurzfristige Verbrauchsrückgang, sondern die technische Effizienzsteigerung. Voraussetzung bleibt weiterhin, dass es sich um eine Maßnahme zur Verbesserung handelt und nicht lediglich um Instandhaltung.
Laut aktueller Rechtslage dürfen Vermieter acht Prozent der aufgewendeten Modernisierungskosten jährlich auf die Miete umlegen. Bei Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2019 durchgeführt wurden, kann noch der frühere Satz von elf Prozent gelten. In beiden Fällen müssen Instandhaltungskosten sowie staatliche Fördermittel von der Berechnungsgrundlage ausgeschlossen werden.
Miete prüfen & Erhöhungschancen checken
Erfahren Sie in nur 2 Minuten kostenlos online, wie Ihre Miete im Marktvergleich abschneidet und ob eine rechtssichere Erhöhung möglich ist. Basierend auf 20 individuellen Kriterien erhalten Sie sofort Ihr Ergebnis.
Häufige Fragen und Antworten
Ja, laut Bundesgerichtshof ist entscheidend, dass die neue Heizungsanlage energieeffizienter ist als die alte – unabhängig vom tatsächlichen Energieverbrauch.
Die neue Anlage muss technisch effizienter sein als die alte. Ein kurzfristiger Rückgang des Energieverbrauchs ist nicht erforderlich.
Vermieter dürfen acht Prozent der aufgewendeten Modernisierungskosten jährlich auf die Miete umlegen.
Instandhaltungskosten und staatliche Fördermittel müssen von der Berechnungsgrundlage ausgeschlossen werden.
Sie soll Vermieter dazu anregen, in moderne und effizientere Technik zu investieren.
Fazit
Mieterhöhungen nach dem Austausch einer Heizung sind auch dann zulässig, wenn sich ein geringerer Energieverbrauch erst langfristig zeigt – entscheidend ist allein die höhere Effizienz der neuen Anlage.