Viele Mieter fordern die Kaution sofort zurück – doch Vermieter dürfen bei offener Abrechnung einen Teil zurückhalten. Wir zeigen, wie lange das erlaubt ist und was rechtlich gilt.
Rückzahlung nicht sofort fällig
Die Wohnung ist übergeben, das Mietverhältnis beendet – aber wie lange darf die Mietkaution noch einbehalten werden? Und was passiert, wenn die Nebenkostenabrechnung noch aussteht? Viele Vermieter geraten hier unter Druck, weil Mieter auf eine schnelle Auszahlung pochen. Dabei erlaubt das Gesetz eine Zurückbehaltung – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Kaution nur bei geklärten Ansprüchen auszahlen
Die Mietkaution dient der Absicherung möglicher Ansprüche des Vermieters – etwa wegen Schäden, Mietrückständen oder Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung. Deshalb muss sie nicht unmittelbar nach Auszug ausgezahlt werden.
Erst wenn alle finanziellen Verpflichtungen abschließend geklärt sind, besteht ein Anspruch auf Rückzahlung.
Wie lange darf die Kaution zurückbehalten werden?
Die Rechtsprechung räumt Vermietern in der Regel einen Prüfzeitraum von 3 bis 6 Monaten nach Mietende ein – abhängig vom Einzelfall. Dieser Zeitraum dient dazu, mögliche Forderungen zu ermitteln und zu prüfen.
Bei ausstehenden Betriebskosten gilt:
- Die Kaution darf bis zur nächsten Nebenkostenabrechnung einbehalten werden, wenn absehbar ist, dass Nachforderungen entstehen könnten.
- Voraussetzung: Der Vermieter muss dies transparent begründen – etwa mit Vorjahreswerten oder aktuellen Kostenentwicklungen.
Wichtig: Der nicht mehr benötigte Teil der Kaution muss vorzeitig ausgezahlt werden. Eine vollständige Einbehaltung ist nur dann zulässig, wenn ernsthafte Forderungen im Raum stehen.
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Beispiel: Abrechnung steht noch aus
Ein Mietverhältnis endet zum 30.09.2024. Die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr darf laut § 556 Abs. 3 BGB bis zum 31.12.2025 erstellt werden.
Erlaubt ist:
- Die Kaution teilweise oder vollständig bis dahin zurückzuhalten
- Wenn mit einer realistischen Nachforderung zu rechnen ist
- Und der Mieter über die Gründe informiert wurde
Nicht erlaubt ist:
- Die Kaution pauschal oder unbegründet einzubehalten
- Wenn keine Ansprüche erkennbar oder belegbar sind
Kaution bei Guthaben oder Nachforderung
- Ergibt sich ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung, kann dieses direkt mit der Kaution verrechnetwerden.
- Bei offenen Forderungen darf der entsprechende Betrag direkt von der Kaution abgezogen werden.
Ein Saldo zu Gunsten des Mieters ist in beiden Fällen nachvollziehbar auszuweisen und fristgerecht auszuzahlen.
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FAQ – Häufige Fragen zur Kautionsrückzahlung
→ Grundsätzlich nach Ende des Mietverhältnisses und Klärung aller Ansprüche. Üblich sind 3–6 Monate.
→ Ja, bis zur Abrechnung – sofern realistische Nachforderungen zu erwarten sind.
→ Der überschüssige Teil der Kaution muss ausgezahlt werden.
→ Nur mit konkretem Grund (z. B. absehbare Nachzahlung oder Schäden). Pauschale Zurückbehaltung ist unzulässig.
→ Es wird mit der Kaution verrechnet oder ausgezahlt – je nach Gesamtsituation.
Fazit: Rückzahlung mit Augenmaß – und rechtlich korrekt
Die Mietkaution muss nicht sofort nach Auszug ausgezahlt werden – besonders dann nicht, wenn die Nebenkostenabrechnung noch aussteht. Wichtig ist jedoch: nur ein begründeter Einbehalt ist zulässig. Wer ohne Rechtsgrund die Auszahlung verzögert, riskiert Rückforderungen und Streit.
Unsere Empfehlung: Abrechnungen zügig erstellen, Ansprüche konkret beziffern – und bei Unsicherheit digitale Tools nutzen.
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