Mieterselbstauskunft – Nutzen

In Kombination mit Bonitätsprüfungen erhalten Vermieter wichtige Unterlagen, die dazu dienen sich ein umfassendes Bild über den Mieter zu machen. Die Mieterselbstauskunft ermöglicht Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit des Interessenten und senkt die Chancen, an Mietbetrüger zu geraten oder eine verwüstete Wohnung vorzufinden.

Vorteile einer Mieterselbstauskunft

    • Übersichtlich dargestellte Unterlagen über potenzielle Mieter
    • Mögliche Entscheidungsgrundlage zur Auswahl des zukünftigen Mieters, auch darüber, ob der Mieter zu der bisherigen Hausgemeinschaft passt
    • Umfassende Daten/Auskünfte über Mietinteressenten

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Rechtliche Grenzen bei der Mieterselbstauskunft

Beinahe jeder Vermieter nutzt die Selbstauskunft, um Daten über potenzielle Mieter einzuholen. Jedoch sind Mieter nicht dazu verpflichtet, eine Mieterselbstauskunft abzugeben. Für Mietinteressenten sinken die Chancen auf dem Wohnungsmarkt allerdings drastisch, wenn sie keine Auskunft erteilen möchten.

Wenn Sie als Vermieter zusätzlich zur Mieterselbstauskunft Angaben über die Bonität des Mieters einholen wollen, brauchen Sie zunächst die schriftliche Zustimmung des potenziellen Mieters. Danach können Sie die finanzielle Situation des Interessenten durch Dritte prüfen lassen.


Vorlage Mieterselbstauskunft
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Zulässige Fragen im Rahmen einer Mieterselbstauskunft

Zulässige Fragen und Informationen, die Vermieter in der Mieterselbstauskunft abfragen dürfen, sind die Folgenden:

    • Name, Anschrift, Geburtsdatum
    • Finanzielle Situation
    • Über welches Einkommen verfügt der Mietinteressent?
    • Besteht eine Schuldenfreiheit?
    • Sollen Haustiere in die Wohnung einziehen? (Lediglich über Kleintiere, z.B. Hamster muss keine Auskunft gegeben werden)
    • Sollen die Wohnung gewerblich genutzt werden? (Dafür bedarf es eine Zustimmung)
    • Wie sah das bisherige Mietverhältnis aus?
    • Von welcher Dauer was das letzte Mietverhältnis?
    • Mietzahlungsbestätigungen
    • In welchem Arbeitsverhältnis befindet sich der potenzielle Mieter?
    • Wie viele und welche Personen ziehen mit in die Wohnung ein?
    • Fragen zu Insolvenz (allerdings nur, sofern sie weniger als drei Jahre her ist)

Unzulässige Fragen im Rahmen einer Mieterselbstauskunft

Einige Fragen verletzen das Persönlichkeitsrecht der Mieter und sind unzulässig. Damit Vermieter rechtlich auf der sicheren Seite bleiben, sollten Sie diese Fragen nicht stellen:

    • Über welches Einkommen verfügen die Angehörigen? (Dies gilt nur, sofern diese keine Bürgen oder Mitmieter sind)
    • Ist der Interessent vorbestraft? (Es sei denn, die Straftat steht im Zusammenhang mit einem vergangenen Mietverhältnis oder es sind spezielle Auflagen nötig, die im Wohnverhältnis erfüllt werden müssen)
    • Ist der Mieter Mitglied in Parteien, Mietervereinen oder Gewerkschaften?
    • Wie steht es um das Rauchverhalten des Interessenten?
    • Liegt eine Rechtsschutzversicherung vor?
    • Wie ist es um die gesundheitliche Verfassung des Mieters bestellt?
    • Welcher Nationalität oder Ethnie gehört der Interessent an?

Sonderfall

Gelegentlich werden Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen von Vermietern gefordert. Ehemalige Vermieter sind jedoch nicht dazu verpflichtet, diese auszustellen. Daher können diese nicht grundsätzlich eingefordert werden.

In der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung tritt der ehemalige Vermieter bestehende Ansprüche gegen den Mieter ab. Falls die Bescheinigung dennoch gefordert wird, muss der Vermieter eine Alternative anbieten. Dazu kann er zum Beispiel nach Gehaltsnachweisen statt der Mietschuldenbescheinigung fragen.

Welche Tatsachen dürfen Mieter nicht verschweigen?

Für Mieter herrscht eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Vermieter, wenn es um bestimmte finanzielle Belange geht. Zum Beispiel muss der Mieter offenlegen, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet wurde.

Darüber hinaus muss der Mieter den Vermieter darüber aufklären, wenn die Miete 75 Prozent des Nettoeinkommens ausmacht. Falls der Mieter finanzielle Probleme hat oder die Kaution für die Wohnung durch das Sozialamt übernommen wird, so muss er dies ebenfalls gegenüber dem Vermieter offenlegen.

Falschangaben im Rahmen der Mieterselbstauskunft

Bei Falschangaben muss zwischen zulässigen und unzulässigen Fragen unterschieden werden. Wenn der Mieter im Rahmen der Mieterselbstauskunft als Reaktion auf unzulässige Fragen lügt, so ist das sein gutes Recht und der Vermieter hat keinen weiteren Handlungsspielraum.

Lügt der Mieter jedoch als Antwort auf zulässige Fragen, so hat der Vermieter ein Kündigungsrecht und kann Schadensersatz vom Mieter verlangen. Allerdings ist es schwierig, eine fristlose Kündigung nach Falschangaben zu rechtfertigen. In einem solchen Fall muss der Vermieter beweisen, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn unzumutbar wäre.

Datenschutzbestimmungen im Rahmen der Selbstauskunft

Wenn der Mietinteressent dem Vermieter eine Auskunft erteilt hat und eine Absage für die Wohnung erhalten hat, müssen Sie als Vermieter die Selbstauskunft unaufgefordert vernichten. Dies gilt sowohl für Auskünfte, die in Papierform abgegeben wurden, als auch für E-Mails.

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