1. Voraussetzungen und Fristen: Wie oft ist eine Mieterhöhung erlaubt?

Grundsätzlich darf eine Miete frühestens alle 15 Monate erhöht werden. Diese zeitliche Begrenzung ergibt sich aus der gesetzlichen Wartefrist und der Überlegungsfrist für den Mieter. Sie soll das Mietverhältnis stabil halten und verhindern, dass Mieten zu häufig oder überraschend überhöht werden.

1.1 Wartefrist & Jahressperrfrist bei einer Mieterhöhung

Zwischen zwei wirksamen Mieterhöhungen muss mindestens ein Jahr liegen.

Konkret bedeutet das:

  • Das Erhöhungsschreiben darf frühestens 12 Monate nach Einzug oder letzter Erhöhung zugehen.
  • Die neue Miete wird erst wirksam, wenn die alte Miete 15 Monate unverändert geblieben ist.

Beispiel: Haben Sie die Miete zuletzt zum 1. Januar 2025 erhöht, dürfen Sie frühestens ab 1. April 2026 die nächste Erhöhung wirksam werden lassen und müssten diese im Januar 2026 ankündigen.

1.2 Ankündigungs- und Überlegungsfrist

Eine Mieterhöhung muss rechtzeitig angekündigt werden. Das Erhöhungsverlangen muss dem Mieter mindestens zwei volle Kalendermonate vor dem geplanten Inkrafttreten zugehen. Die neue Miete wird dann erst im dritten Monat nach Zugang wirksam.

Nach Zugang des Schreibens beginnt automatisch die Überlegungsfrist. Diese Wartezeit gibt dem Mieter zunächst Gelegenheit, die Forderung zu prüfen oder ggf. Beratung (z.B. Mieterverein) in Anspruch zu nehmen. Der Mieter kann in dieser Zeit:

  • der Mieterhöhung zustimmen,
  • sie ablehnen,
  • oder von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Wichtig für Vermieter: Wird die Mieterhöhung zu spät angekündigt, verschiebt sich der Wirksamkeitszeitpunkt automatisch nach hinten. Im Einzelfall kann das Erhöhungsverlangen zudem unwirksam sein.

Liegt Ihre Miete unter dem Marktwert?

1.3 Wie muss eine korrekte Mieterhöhung aussehen?

Eine Mieterhöhung nach § 558a BGB muss in Textform erfolgen. Zulässig sind Brief oder E-Mail. Eine mündliche Erhöhung (z.B. per Telefon, an der Haustür) ist unwirksam.

Das Erhöhungsverlangen muss außerdem eindeutig und nachvollziehbar formuliert sein. Im Schreiben müssen insbesondere:

  • alle Vermieter als Vertragspartner genannt sein
  • bei mehreren Vermietern alle unterschreiben oder ein Bevollmächtigter mit Vollmacht entsprechender Vollmacht handeln
  • die bisherige Miete in Euro angegeben sein
  • die neue verlangte Miete in Euro angegeben sein

Eine bloße Prozentangabe (z.B. „Erhöhung um 10 %“) reicht nicht aus.

Wichtig ist zudem, dass das Schreiben klar erkennen lässt, ab welchem Zeitpunkt die neue Miete gelten soll.

1.4 Wie muss der Vermieter eine Mieterhöhung begründen?

Eine Mieterhöhung ist nur wirksam, wenn sie sachlich begründet wird. Der Mieter muss anhand der Begründung prüfen können, ob die verlangte Miete berechtigt ist.

Zulässige Begründungsmittel sind insbesondere:

  • ein Mietspiegel
  • drei Vergleichswohnungen
  • eine Mietdatenbank
  • ein Sachverständigengutachten
  • eine Modernisierung der Wohnung

Existiert ein qualifizierter Mietspiegel, sollte dieser grundsätzlich vorrangig genutzt werden. Wird stattdessen ein anderes Begründungsmittel verwendet, muss erklärt werden, warum der Mietspiegel nicht angewendet wurde.

Achtung: Fehlt die Begründung oder ist sie unverständlich, ist die Mieterhöhung unwirksam. Der Mieter muss dann nicht zustimmen.

Welche formalen Mindestanforderungen gibt es? (Checkliste)

  • Textform (Brief/E-Mail)
  • Vermieter vollständig genannt
  • bisherige Miete (Euro)
  • neue Miete (Euro)
  • konkrete Begründung der Erhöhung
  • Benennung der Begründungsquelle(z.B. Mietspiegel, Vergleichswohnungen)
  • Datum, ab dem die neue Miete gilt

Wichtig: Der Vermieter muss im Streitfall nachweisen können, dass das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter tatsächlich zugegangen ist. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist das Erhöhungsverlangen unwirksam und das Verfahren beginnt von vorn.

2. Mieterhöhung: Wie hoch darf die Miete steigen?

Bei bestehenden Mietverhältnissen ist die Mieterhöhung klar begrenzt. Maßgeblich sind zwei Grenzen, die immer gleichzeitig gelten:

  1. Kappungsgrenze (prozentuale Grenze in 3 Jahren)
  2. Ortsübliche Vergleichsmiete (absolute Obergrenze)
Ist Ihre Miethöhe noch marktgerecht?

2.1 Kappungsgrenze: Mieterhöhung maximal 20 % / 15 % in 3 Jahren

Unabhängig von der Qualität der Wohnung gibt es eine prozentuale Deckelung für Mieterhöhungen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren (§ 558 Abs. 3 BGB).

  • Regelfall: Maximal 20 % Mieterhöhung innerhalb von 3 Jahren.
  • Absenkung: In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt (viele Großstädte wie München, Köln, Berlin) ist die Grenze auf 15 % abgesenkt.
  • Orientierung: Welche Grenze gilt, legen die Bundesländer per Rechtsverordnung fest.

Beispiel (bei 20 % Grenze):

  • Mieterhöhung um 15 % im Jahr 2024.
  • Weitere Mieterhöhung um 5 % im Jahr 2025 möglich.
  • Das Kontingent ist damit für 3 Jahre ausgeschöpft; die nächste Erhöhung ist frühestens 2028 zulässig.

2.2 Ortsübliche Vergleichsmiete: Die absolute Obergrenze

Selbst wenn die Kappungsgrenze noch Spielraum lässt, darf die neue Miete niemals die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigen (§ 558 Abs. 2 BGB).

  • Ermittlung: Maßgeblich ist das Entgelt, das für vergleichbaren Wohnraum (Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage) in den letzten 6 Jahren vereinbart wurde.
  • Begründungsmittel:
    • Mietspiegel: Vorrangiges Instrument (sofern vorhanden). Mehr als der dortige Höchstwert darf nicht verlangt werden.
    • Vergleichswohnungen: Benennung von mindestens 3 vergleichbaren Wohnungen (mit Adresse sowie Stockwerk).
    • Gutachten: Ein kostenpflichtiges Sachverständigengutachten.

2.3 Mietpreisbremse (nur bei Neuvermietung)

Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) ist ein Instrument für den Neuabschluss von Mietverträgen und gilt nicht für laufende Mieterhöhungsverlangen.

  • Geltungsbereich: Sie gilt nur in ausgewiesenen Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt.
  • Obergrenze: Maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete.
  • Dauer: Derzeit ist diese Regelung bis Ende 2029 befristet.
  • Ausnahmen: Neubauten (ab 2014) sowie die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung sind oft befreit.

Für bestehende Mietverhältnisse gilt stattdessen: Kappungsgrenze + Vergleichsmiete

2.4 Achtung: Mietpreisüberhöhung (§ 5 WiStG)

Unabhängig von den Regelungen des BGB kann eine Miete als Mietpreisüberhöhung eingestuft werden. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.

  • Grenzwert: Die Miete liegt mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete.
  • Voraussetzung: Der Vermieter nutzt ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum aus (Ausnutzung einer Zwangslage). In Ballungszentren unterstellen Gerichte dies oft schon bei fehlenden Ausweichmöglichkeiten für den Mieter.
  • Mögliche Folgen:
    • Bußgeld: Bis zu 50.000 € Strafe.
    • Rückforderung: Mieter können zu viel gezahlte Miete (bis zu 3 Jahre rückwirkend) zurückverlangen.
    • Teilunwirksamkeit: Der Mietvertrag bleibt gültig, aber die Miete wird auf das zulässige Maß gekürzt.

Bei Einhaltung von Kappungsgrenze sowie Vergleichsmiete entsteht dieses Risiko nicht.

3. Welche weiteren Begründungen für Mieterhöhung gibt es?

Neben der „normalen“ Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Miete gibt es spezielle Fälle, in denen andere Regeln gelten. Dazu gehören Modernisierungen, sowie Verträge mit Indexmiete oder Staffelmiete, bei denen die Mietentwicklung vertraglich vorgezeichnet ist. Auch Betriebskosten-Anpassungen sind abzugrenzen, da sie keine klassische Mieterhöhung darstellen.

Hier ein Überblick über die wichtigsten Sonderfälle:

3.1 Mieterhöhung nach Modernisierung (§ 559 BGB)

Wenn Sie als Vermieter den Wohnwert nachhaltig steigern oder Energie einsparen, können Sie einen Teil der Kosten dauerhaft auf die Mieter umlegen.

3.1.1 Die wichtigsten Fakten auf einen Blick

Kriterium Regelung
Umlagefähiger Anteil Max. 8 % der Modernisierungskosten pro Jahr
Kappungsgrenze Max. 3 €/m² innerhalb von 6 Jahren (bei Mieten > 7 €/m²)
Günstige Mieten Max. 2 €/m² innerhalb von 6 Jahren (bei Mieten < 7 €/m²)
Ankündigungsfrist Mindestens 3 Monate vor Beginn der Arbeiten
Zahlungsbeginn Ab dem 3. Monat nach Zugang der Erhöhungserklärung

Rechenbeispiel: Investieren Sie 10.000 € in eine energetische Sanierung, dürfen 8 % davon (800 €) jährlich auf die Miete aufgeschlagen werden. Das entspricht einer monatlichen Mieterhöhung von 66,67 €.

3.1.2 Voraussetzungen für eine wirksame Mieterhöhung

Damit die Mieterhöhung nach einer Modernisierung rechtssicher ist, müssen Vermieter drei zentrale Punkte beachten:

  1. Ankündigungspflicht: Mieter müssen spätestens drei Monate vor Baubeginn schriftlich über Art, Umfang, Dauer und die voraussichtliche Mieterhöhung informiert werden.
  2. Duldungspflicht: Gemäß § 555d BGB müssen Mieter die Arbeiten grundsätzlich dulden, sofern keine unzumutbare Härte vorliegt.
  3. Abschluss & Abrechnung: Erst nach Fertigstellung wird die Mieterhöhung durch eine detaillierte Aufschlüsselung der tatsächlichen Kosten eingefordert.

Wichtiger Hinweis: Erfolgt die Ankündigung unsauber oder liegen die tatsächlichen Kosten mehr als 10 % über der Schätzung, verschiebt sich die Zahlungsfrist für den Mieter um weitere 6 Monate.

Check: Können Sie eine Mieterhöhung vornehmen?

3.1.3 Strategischer Vorteil gegenüber der Regelmieterhöhung

Im Gegensatz zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete bietet die Modernisierungsumlage zwei entscheidende Vorteile für Vermieter:

  • Keine Zustimmung erforderlich: Die Erhöhung tritt durch einseitige Erklärung in Kraft (sofern formal korrekt).
  • Keine 15/20 % Kappungsgrenze: Die üblichen Beschränkungen der Kappungsgrenze (§ 558 BGB) gelten hier nicht. Es greifen ausschließlich die oben genannten quadratmeterabhängigen Grenzen.

3.2 Indexmiete: Mieterhöhung nach dem Verbraucherpreisindex (§ 557b BGB)

Bei einer Indexmiete wird die Mietentwicklung bereits im Mietvertrag an die Inflation gekoppelt. Als Maßstab dient der Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamtes. Steigen die Lebenshaltungskosten, darf der Vermieter die Miete im gleichen prozentualen Verhältnis anheben.

3.2.1 Die wichtigsten Regeln der Indexmiete

Damit eine Anpassung der Indexmiete rechtssicher ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein.

  • 12-Monats-Frist: Zwischen zwei Indexanpassungen muss die Miete mindestens ein Jahr lang unverändert geblieben sein (§ 557b Abs. 2 BGB).
  • Kein Automatismus: Die Miete steigt nicht von selbst. Der Vermieter muss die Erhöhung schriftlich (Textform) erklären.
  • Nachvollziehbarkeit: In dem Schreiben müssen der alte und der neue Indexstand sowie die daraus resultierende prozentuale Änderung und der neue Mietbetrag angegeben werden.
  • Fristen: Die erhöhte Miete ist ab dem übernächsten Monat nach Zugang der Erklärung fällig.

3.2.2 Vor- und Nachteile der Indexmiete

Für Vermieter:

  • Keine Zustimmung nötig: Der Mieter muss der Erhöhung nicht zustimmen (anders als bei der Vergleichsmiete).
  • Planungssicherheit: Die Miete folgt zudem der allgemeinen Wirtschaftslage.
  • Ausschlussprinzip: Weitere Erhöhungen zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) sind ausgeschlossen.

Für Mieter:

  • Schutz vor Marktsprüngen: Die Miete steigt nur mit der Inflation, nicht mit den oft schneller steigenden Marktmieten.
  • Senkungspotenzial: Sinkt der Index (Deflation), kann der Mieter theoretisch eine Mietminderung verlangen.

Wichtige Ausnahme: Modernisierung. Bei einer Indexmiete ist eine Modernisierungsumlage (§ 559 BGB) grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht lediglich bei gesetzlich verpflichtenden Maßnahmen, die der Vermieter nicht selbst veranlasst hat.

3.3 Staffelmiete: Fest vereinbarte Mieterhöhungen (§ 557a BGB)

Bei einer Staffelmiete vereinbaren Vermieter und Mieter bereits bei Vertragsabschluss, wann und in welcher Höhe die Miete künftig steigen wird.

3.3.1 Rechtliche Anforderungen an die Staffelmiete

Damit eine Staffelmietvereinbarung wirksam ist, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Betragsmäßige Nennung: Die Erhöhung muss als Geldbetrag (neue Gesamtmiete oder Erhöhungsbetrag in Euro) ausgewiesen sein. Eine reine prozentuale Angabe ist unzulässig.
  • 12-Monats-Frist: Zwischen den einzelnen Staffelschritten muss die Miete jeweils mindestens ein Jahr lang unverändert bleiben.
  • Ausschluss weiterer Erhöhungen: Während der Laufzeit sind Anpassungen an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) sowie die Modernisierungsumlagen (§ 559 BGB) gesetzlich ausgeschlossen.
  • Mietpreisbremse: Die einzelnen Staffeln dürfen zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Gebieten mit Mietpreisbremse nicht mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

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3.3.2 Vor- und Nachteile für Vermieter

Vorteile:

  • Automatisierung: Die Mieterhöhung tritt zum Stichtag kraft Gesetzes ein. Sie müssen kein separates Erhöhungsschreiben aufsetzen und keine Zustimmung einholen.
  • Vermeidung von Streit: Da die Beiträge feststehen, entfällt die Diskussion über den örtlichen Mietspiegel oder Vergleichswohnungen.

Nachteile:

  • Starre Bindung: Sollte die Marktmiete deutlich stärker steigen als vereinbart, sind Sie an die vertragliche Staffel gebunden.
  • Modernisierungsverbot: Investitionen in die Immobilie können nicht über eine zusätzliche Umlage refinanziert werden (Ausnahme: zwingende gesetzliche Modernisierungen).

Wichtig zur Abgrenzung: Die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen bleibt trotz Staffelmiete jederzeit möglich.

3.4 Betriebskostenanpassung: Abgrenzung zur echten Mieterhöhung

Oft werden steigende Nebenkosten mit einer Mieterhöhung verwechselt. Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Anpassung von Betriebskosten jedoch nicht um eine Mieterhöhung im Sinne der Kappungsgrenzen (§ 558 BGB). Es ist lediglich eine Korrektur der monatlichen Abschlagszahlungen.

3.4.1 Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung (§ 560 BGB)

Wenn Sie mit Ihrem Mieter eine monatliche Vorauszahlung vereinbart haben, erfolgt die Anpassung in der Regel nach der jährlichen Abrechnung:

  • Grundlage: Ergibt die Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlung, dann haben Sie das Recht, die monatlichen Abschläge für die Zukunft angemessen zu erhöhen.
  • Ziel: Die neue Vorauszahlung soll die voraussichtlich entstehenden Kosten decken, um künftige hohe Nachzahlungen zu vermeiden.
  • Fristen: Die Anpassung kann direkt nach der Abrechnung durch eine einfache schriftliche Erklärung erfolgen. Sie ist dabei nicht an die 12-monatige Sperrfrist der Kaltmiete gebunden.

Ist im Mietvertrag eine Pauschalmiete (Inklusivmiete) vereinbart, sind alle Betriebskosten bereits enthalten. Eine Erhöhung ist hier entsprechend deutlich schwieriger:

  1. Erhöhungsvorbehalt: Eine Anpassung der Pauschale ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde (§ 560 Abs. 1 BGB).
  2. Begründung: Der Vermieter muss die Gründe für die Erhöhung (z.B. gestiegene Grundsteuer oder Müllgebühren) schriftlich darlegen und erläutern.
  3. Keine rückwirkende Erhöhung: Die Anpassung wirkt erst ab dem übernächsten Monat nach der Mitteilung.

3.4.2 Vergleich: Mieterhöhung vs. Betriebskostenanpassung

Merkmal Mieterhöhung (Kaltmiete) Betriebskostenanpassung
Gesetzliche Basis §§ 558, 559 BGB § 560 BGB
Zustimmung Mieter Erforderlich (außer bei Modernisierung) Nicht erforderlich
Kappungsgrenze Ja (15 % / 20 %) Nein (tatsächliche Kosten)
Häufigkeit Alle 15 Monate (frühestens) Nach jeder Abrechnungsperiode

4. Häufige Fehler: Wann ist eine Mieterhöhung ungültig?

Eine rechtlich fehlerhafte Mieterhöhung ist unwirksam und kostet Zeit. Achten Sie besonders auf diese „No-Gos“:

  1. Fehlende Begründung: Ein Verweis auf „allgemeine Preissteigerung“ reicht nicht. Sie benötigen stattdessen ein anerkanntes Begründungsmittel (z.B. Mietspiegel).
  2. Missachtung der Fristen: Das Schreiben darf frühestens 12 Monate nach der letzten Erhöhung zugehen.
  3. Verwechslung von Instandhaltung und Modernisierung: Kosten für Reparaturen (Instandhaltung) tragen Sie als Vermieter selbst. Nur echte Modernisierungen, die den Wohnwert steigern, dürfen daher auf die Miete umgelegt werden (§ 559 BGB).
  4. Formfehler bei Vertretung (Vollmacht): Handelt ein Verwalter ohne beigefügte Original-Vollmacht, kann der Mieter das Begehren sofort zurückweisen.
  5. Druckmittel und unzulässige Drohungen: Drohen Sie niemals mit einer Kündigung, um eine Zustimmung zu erzwingen. Wenn ein Mieter einer berechtigten Erhöhung nicht zustimmt, ist die Zustimmungsklage der einzige Weg.

Wichtiger Hinweis: Eine ungültige Mieterhöhung führt dazu, dass Sie den gesamten Prozess von vorn beginnen müssen. Dies bedeutet oft einen teuren Einnahmeverlust von mehreren Monaten.

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5. Rechte der Mieter sowie Fristen im Überblick

Ein erfolgreiches Mieterhöhungsverfahren setzt voraus, dass Sie die Rechte Ihres Mieters kennen. Ein informierter Mieter wird eine rechtlich saubere Erhöhung eher akzeptieren, während Formfehler sofort zum Widerstand führen.

5.1 Die Überlegungsfrist für Mieter

Mieter müssen einer Erhöhung nicht sofort zustimmen. Ihnen steht sogar eine gesetzliche Prüfungsfrist zu:

  • Dauer: Der Rest des Monats, in dem das Schreiben zugeht, sowie zwei volle Kalendermonate (§ 558 Abs. 2 BGB).
  • Beispiel: Erhält der Mieter das Schreiben am 15. März, hat er bis zum 31. Mai Zeit, die Zustimmung zu erklären. Die neue Miete wird dann zum 1. Juni fällig.

5.2 Wann darf ein Mieter die Mieterhöhung ablehnen?

Wenn Ihr Mieter ein Erhöhungsverlangen erhält, hat er rechtlich gesehen vier Möglichkeiten:

  1. Vollständige Zustimmung: Der Mieter unterschreibt die Zustimmungserklärung. Die neue Miete gilt ab dem dritten Monat nach Zugang des Schreibens.
  2. Teilzustimmung: Hält der Mieter die Erhöhung nur teilweise gerechtfertigt (z.B. weil die Wohnfläche falsch berechnet wurde), kann er nur diesem Teil zustimmen.
  3. Verweigerung: Bei Formfehlern oder Überschreitung der Kappungsgrenze kann der Mieter die Zustimmung verweigern. Dann müssen Sie als Vermieter innerhalb von drei Monaten eine Zustimmungsklage beim Amtsgericht einreichen.
  4. Sonderkündigungsrecht (§ 561 BGB): Der Mieter kann das Mietverhältnis außerordentlich kündigen, um der Erhöhung zu entgehen. Die Kündigung muss dann bis zum Ende der Überlegungsfrist erfolgen und führt zur Beendigung des Mietvertrags zum Ablauf des übernächsten Monats.

Hinweis: Eine verspätete Zustimmung kann Schadensersatzansprüche des Vermieters auslösen.

5.3 Wichtige Fakten für Vermieter

Recht des Mieters Auswirkung für Vermieter
Prüfung durch Experten Mietervereine prüfen Begründungen (z. B. Mietspiegel) sehr genau.
Kein Automatismus Ohne Zustimmung (oder Gerichtsurteil) darf die Miete nicht eingezogen werden.
Stillschweigende Zustimmung Zahlt der Mieter die erhöhte Miete über mehrere Monate vorbehaltlos, gilt dies oft als Zustimmung. Eine rechtssichere Zustimmung innerhalb der gesetzlichen Frist ersetzt die bloße Zahlung jedoch nicht.
Recht auf Transparenz Mieter dürfen Einsicht in die Berechnungsgrundlagen
(z.B. Gutachten) verlangen.

Für Vermieter bedeutet all das: Stellen Sie sich darauf ein, dass gut informierte Mieter Ihre Erhöhung prüfen und nur zustimmen, wenn sie überzeugt sind, dass alles seine Richtigkeit hat.

6. FAQ: Häufige Fragen zur Mieterhöhung

Zum Abschluss beantworten wir die häufigsten Fragen, die Vermieter im Zusammenhang mit einer Mieterhöhung beschäftigen.

Gemäß § 558 BGB muss die Miete mindestens 12 Monate unverändert bleiben (Jahressperrfrist), bevor ein neues Erhöhungsverlangen gestellt werden darf. Da die Erhöhung erst nach einer dreimonatigen Überlegungsfrist wirksam wird, erfolgt eine Anpassung an die Vergleichsmiete in der Praxis meist im 15-Monats-Rhythmus. Bei der Staffelmiete muss zwischen den einzelnen Schritten ebenfalls mindestens ein Jahr liegen.

In diesem Zusammenhang greift die gesetzliche Kappungsgrenze: So darf innerhalb von drei Jahren die Miete um maximal 20 % steigen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt (Mietpreisbremse) hingegen ist die Erhöhung oft auf 15 % begrenzt. Wichtig: Die ortsübliche Vergleichsmiete bildet immer die absolute Obergrenze, auch wenn die Kappungsgrenze noch nicht ausgeschöpft ist.

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Das kommt auf die Art der Mieterhöhung an:

  • Zustimmung erforderlich: Bei Anpassungen an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB). Schweigt der Mieter allerdings, muss der Vermieter auf Zustimmung klagen.
  • Keine Zustimmung nötig: Bei Staffel- oder Indexmieten, da diese bereits vertraglich vereinbart wurden. Auch eine Modernisierungsumlage tritt durch einseitige Erklärung des Vermieters in Kraft.

Verweigert der Mieter die Zustimmung ohne triftigen Grund (z.B. wegen falscher Wohnfläche oder fehlerhaftem Mietspiegel), bleibt dem Vermieter nur die Zustimmungsklage beim zuständigen Amtsgericht. Diese muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist erhoben werden. Oft hilft jedoch vorab ein klärendes Gespräch, um Missverständnisse auszuräumen.

Zulässig sind ausschließlich die im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Begründungen. Eine Mieterhöhung „nach Gefühl“ oder aufgrund allgemeiner Kostensteigerungen ist rechtlich unzulässig.

Erlaubte Begründungen sind:

  • Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB)
    Dabei muss die Erhöhung anhand eines Mietspiegels, von Vergleichswohnungen, eines Sachverständigengutachtens oder einer Mietdatenbank begründet werden.
  • Mieterhöhung nach Modernisierung (§ 559 BGB)
    Nach Durchführung bestimmter Modernisierungsmaßnahmen darf ein Teil der Kosten auf die Miete umgelegt werden, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.
  • Erhöhung einer Betriebskostenpauschale (§ 560 BGB)
    Dies ist nur zulässig, wenn im Mietvertrag ausdrücklich eine Betriebskostenpauschale vereinbart wurde.

Andere Gründe wie „alles wird teurer“ oder „Vermieter hat höhere Kosten“ sind rechtlich unbeachtlich und können eine Mieterhöhung nicht rechtfertigen.

Bei Staffelmieten (§ 557a BGB) und Indexmieten (§ 557b BGB) ist hingegen keine Begründung erforderlich, da die Mieterhöhung bereits vertraglich festgelegt ist und nicht auf § 558 BGB beruht.

Ein korrektes Schreiben muss zwingend folgende Punkte enthalten:

  • Textform: Brief oder E-Mail (Unterschrift nicht zwingend, aber empfohlen).
  • Adressaten: Alle im Mietvertrag genannten Mieter müssen angeschrieben werden.
  • Begründung: Bezugnahme z.B. auf den Mietspiegel oder Vergleichswohnungen.
  • Beträge: Angaben der alten Miete, des Erhöhungsbetrags sowie der neuen Gesamtmiete.
  • Zustimmungsfrist: Hinweis auf die Überlegungsfrist des Mieters.

Nein, denn steigende Kosten für Heizung, Wasser oder Müll rechtfertigen keine Erhöhung der Nettokaltmiete. Sie können lediglich die Nebenkostenvorauszahlungen anpassen, sofern die letzte Abrechnung eine Nachzahlung ergab. Eine Ausnahme bildet nur die Betriebskostenpauschale, wenn im Vertrag ein Erhöhungsverbot ausgeschlossen wurde (§ 560 BGB).