Das Amtsgericht Karlsruhe entschied, dass eine Zahlung der erhöhten Miete unter Vorbehalt keine wirksame Zustimmung zur Mieterhöhung darstellt. Im verhandelten Fall hatte ein Mieter nach Ablauf der gesetzlichen Überlegungsfrist zwar den geforderten Betrag gezahlt, jedoch mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“. Das Gericht sah darin keinen rechtsverbindlichen Willen zur Zustimmung und verurteilte den Mieter zur Zustimmung sowie zur Übernahme der Prozesskosten. Die Entscheidung betont, dass eine Zustimmung zur Mieterhöhung ausdrücklich und eindeutig erfolgen muss, da sie eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellt.
Matthias Heißner ist Vermieter und Investor. Über 12.000 Wohneinheiten hat er in 30 Jahren vermietet. Er ist Experte für alle Vermietungsprozesse, An- und Verkauf von Invests, WEG- und Mietrecht sowie die Optimierung von Vermietungsbeständen.
Eine Mieterhöhung kann rechtlich wirksam nur mit Zustimmung des Mieters erfolgen. Doch was gilt, wenn der Mieter die erhöhte Miete zwar zahlt, dies aber ausdrücklich „unter Vorbehalt“ tut? Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe zeigt, dass dieses Verhalten nicht als Zustimmung gewertet wird – mit Folgen für die Kostenverteilung im Gerichtsverfahren.
Sachverhalt
Die Vermieterin eines Einfamilienreihenhauses verlangte vom Mieter eine Erhöhung der monatlichen Nettomiete von 255,55 Euro auf 281,11 Euro ab dem 1. Januar 2025. Der Mieter ließ die gesetzliche Überlegungsfrist gemäß § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB verstreichen, ohne ausdrücklich zuzustimmen. Ab dem genannten Datum zahlte er jedoch den erhöhten Betrag – allerdings mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“.
Da die Vermieterin diese Zahlung nicht als Zustimmung wertete, erhob sie Klage auf gerichtliche Zustimmung zur Mieterhöhung. Im Laufe des Verfahrens erkannte der Mieter den Anspruch an.
Urteil
Das Amtsgericht Karlsruhe (Urteil vom 24.03.2025, Az.: 9 C 268/25) verurteilte den Mieter zur Zustimmung zur Mieterhöhung und legte ihm die Kosten des Rechtsstreits auf. Die Entscheidung beruhte auf dem Anerkenntnis des Mieters gemäß § 307 Satz 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung stützte das Gericht auf § 91 ZPO und stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 93 ZPO nicht vorlagen. Der Mieter habe durch sein Verhalten – insbesondere durch die Zahlung unter Vorbehalt ohne ausdrückliche Zustimmung – Anlass zur Klage gegeben.
Das Gericht stellte klar: Eine Zahlung unter Vorbehalt stellt keine Zustimmung dar. Die Zustimmung zur Mieterhöhung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne des § 146 BGB und muss nach §§ 133, 157 BGB aus Sicht eines objektiven Empfängers als rechtsverbindlich erkennbar sein. Der Zusatz „unter Vorbehalt“ signalisiere jedoch gerade das Gegenteil – nämlich fehlenden Rechtsbindungswillen.
Bedeutung für Vermieter
Für Vermieter bedeutet das Urteil: Eine Zahlung unter Vorbehalt ersetzt keine ausdrückliche Zustimmung. Auch wenn der erhöhte Betrag gezahlt wird, bleibt das Risiko bestehen, dass keine wirksame Zustimmung vorliegt und eine gerichtliche Klärung erforderlich ist.
Zudem bestätigt das Urteil, dass eine Klage gerechtfertigt sein kann, wenn der Mieter innerhalb der Überlegungsfrist nicht eindeutig zustimmt und lediglich unter Vorbehalt zahlt. In einem solchen Fall trägt der Mieter auch dann die Prozesskosten, wenn er später im Verfahren den Anspruch anerkennt.
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Häufige Fragen und Antworten
Nein, eine Zahlung unter Vorbehalt gilt nicht als Zustimmung. Es fehlt der erkennbare Wille, der Mieterhöhung rechtsverbindlich zuzustimmen.
Der Mieter muss der Mieterhöhung ausdrücklich zustimmen. Eine bloße Zahlung reicht nicht aus.
Dann liegt keine wirksame Zustimmung vor. Der Vermieter kann auf Zustimmung klagen.
Der Mieter trägt die Kosten, wenn er durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben hat, etwa durch Zahlung unter Vorbehalt ohne ausdrückliche Zustimmung.
Weil sie keinen Rechtsbindungswillen zeigt. Die Zustimmung muss als verbindliche Erklärung erkennbar sein.
Fazit
Eine Zahlung unter Vorbehalt genügt nicht als Zustimmung zur Mieterhöhung und kann eine Klage rechtfertigen – mit Kostenfolge für den Mieter.