Gerade in Zeiten steigender Energiekosten, nach Sanierungen und energetischen Modernisierungen, erwägen Vermieter eine Anpassung der Miete. Moderate Mieterhöhungen sind notwendig, um kostendeckend zu vermieten. Zu beachten ist hierbei die Kappungsgrenze. Diese ist gesetzlich in § 558 Absatz 3 im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Wann die Kappungsgrenze greift, welche Ausnahmeregelungen bestehen und worauf Sie als privater Vermieter bei Mieterhöhungen achten müssen, darüber informieren unsere Experten in diesem Beitrag.

Mieterhöhungen nur bis zur Kappungsgrenze
Die Kappungsgrenze wurde eingeführt, um Mieter vor zu schnell steigenden Mieten zu schützen. Über einen Zeitraum von drei Jahren darf die Miete (Nettokaltmiete) um nicht mehr als 20 Prozent erhöht werden. Neben dem regionalen Mietspiegel ist die Kappungsgrenze somit eine weitere Regulierung der Miethöhe und eine Einschränkung für Vermieter.
Die Kappungsgrenze greift nicht immer, es gibt Ausnahmen und Unterschiede für Indexmieten, für Staffelmieten oder nach umfangreichen Modernisierungen.
Wann die Kappungsgrenze gilt
Die Kappungsgrenze beugt uneingeschränkten Mieterhöhungen vor. Diese dürfen um maximal 20 Prozent innerhalb von drei Jahren angehoben werden. In Regionen mit Mietpreisbremse ist nur eine Erhöhung um 15 Prozent zulässig.
In Ergänzung zur bundesweiten Regelung können die Bundesländer eine niedrigere Kappungsgrenze festlegen. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass auf absehbare Zeit kein ausreichend bezahlbarer Wohnraum zur Verfügung steht.
Nicht nur die Kappungsgrenze, auch der Geltungszeitraum wurde in vielen Regionen angepasst. So gilt in vielen Städten ein Zeitraum von fünf Jahren, in denen keine weiteren Erhöhungen erfolgen dürfen. Bundesweit gilt derzeit in über 380 Städten eine Kappungsgrenze von 15 Prozent.
Als Vermieter müssen Sie die Kappungsgrenze bei ihrer Mietpreisberechnung zwingend berücksichtigen. Auch die ortsübliche Vergleichsmiete sollte beachtet werden. Diese wird künftig mehr als bisher in die Berechnung der Miete einbezogen werden. Grund ist die neue Mietspiegelreform.
Liegen Ihre Mieten unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete, dann sind grundsätzlich Mieterhöhungen möglich. Allerdings im Rahmen der Kappungsgrenze. Ist die ortsübliche Vergleichsmiete auch nach einer Erhöhung um 20 Prozent nicht erreicht, dann darf die Miete nicht weiter angehoben werden.
Für Modernisierungen gelten Ausnahmen – aber auch hier gilt seit dem Jahr 2019 eine modifizierte Kappungsgrenze. Diese ist abhängig von der Quadratmeteranzahl und dem Mietpreis.
Mieterhöhung setzt Zustimmung durch Mieter voraus
Kappungsgrenze nach Modernisierungen
Kosten für Modernisierungen, insbesondere für umfassende und energetische Maßnahmen, können auf die Miete umgelegt werden. Die sogenannte Modernisierungsumlage war bis zum Jahr 2019 nicht durch eine Kappungsgrenze eingeschränkt. Seit der Anpassung der Mietpreisbremse 2019 ist dies anders. Zunächst galt die Kappungsgrenze für Modernisierungsumlagen nur in Regionen mit angespannter Wohnsituation, mittlerweile auch bundesweit.
Nach Modernisierungen, die ab Januar 2019 angekündigt wurden, gilt:
Das gilt nach der Frist von sechs Jahren
Nach dem Ablauf der 6-Jahresfrist ist eine Modernisierungsumlage oberhalb der Drei- beziehungsweise Zwei-Eurogrenze (pro Quadratmeter) möglich. Da die Regelung erst seit 2019 besteht, bleibt die weitere Gesetzgebung abzuwarten
Modernisierungsumlagen für energetische Sanierung und Instandhaltung
Voraussetzungen hierfür sind:
Für energetische Modernisierungen gibt es staatliche Förderprogramme. Gerade heute, wo Energiesparen und Klimaschutz im Vordergrund stehen, sollen Eigentümer zur Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen motiviert werden. Gleichzeitig steigert jede Modernisierung auch den Wert des Gebäudes.
In der Folge von energetischen Modernisierungsmaßnahmen sind Mieterhöhungen rechtmäßig und wirtschaftlich notwendig. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten für die Maßnahmen über den eingesparten Kosten liegen. Der Mieter profitiert langfristig von geringeren Heizkosten und einer verbesserten Wohnsituation.
Als Vermieter können Sie auch Instandhaltungen auf die Miete umlegen. Voraussetzung ist eine positiv veränderte Wohnsituation infolge der Maßnahmen.
Vereinfachtes Verfahren für Mieterhöhungen
Vermieter müssen jede Mieterhöhung infolge einer Modernisierung schriftlich ankündigen und nachvollziehbar begründen. Beispielsweise durch ein Rechenexempel. Weiter müssen die gesamten Kosten der Sanierungsmaßnahmen aufgeführt werden. Betrifft die Maßnahme mehrere Wohneinheiten, dann sollten diese ordnungsgemäß verteilt werden (Verteilerschlüssel).
Seit dem Jahr 2019 bietet sich für Mieterhöhungen infolge von Modernisierungen das vereinfachte Verfahren an. Dies kommt allerdings nur dann infrage, wenn die Sanierungskosten weniger als 10.000 Euro (pro Wohnung) betragen.
Nutzen Sie als Vermieter das vereinfachte Verfahren, dann müssen Sie das in Ihrer schriftlichen Ankündigung erwähnen. Nachfolgend brauchen Sie die einzelnen Maßnahmen nicht weiter aufzuführen, die Angabe der Gesamtkosten reicht aus. Auch die erwartbaren Einsparungen für den Mieter, wie die künftigen Heizkosten, müssen Sie im vereinfachten Verfahren nicht angeben.
In der Regel sind 30 Prozent der Kosten als Instandhaltungspauschale abzuziehen. Lassen Sie sich bei Bedarf durch die Experten von Vermieterwelt beraten, ob dies in Ihrem Fall zutrifft.
Kappungsgrenze gilt nicht für Staffel- und Indexmieten
Wurde im Mietvertrag eine Staffelmiete vereinbart, dann gilt die Kappungsgrenze nicht. Der Mietpreis steigt um die im Vertrag vorgegebene Höhe, zum Beispiel jährlich. Auch wenn die Erhöhung der Staffel mehr als 20 Prozent beträgt, ist die Mieterhöhung gültig.
Ähnlich sieht es bei der Indexmiete aus. Der Mietpreis orientiert sich hier am Verbraucherpreisindex. Liegt ein solcher Mietvertrag vor, dann trifft für Sie die Kappungsgrenze nicht zu. Mieterhöhungen von mehr als 20 Prozent sind grundsätzlich möglich.
Weitere Ausnahmen
Es gibt einige Voraussetzungen, die eine Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen ausschließen. So beispielsweise:
Vermieterwelt-Tipp
Durch die Kappungsgrenze und die seit 2019 bestehende Deckelung nach Modernisierungen sind Vermieter bei der Kalkulation Ihrer Mieten eingeschränkt. Hinzu kommen Mietspiegel, die eine Orientierung an der ortsüblichen Vergleichsmiete vorgeben und in Städten mit angespannter Wohnungssituation eine Mietpreisbremse.
Als Vermieter müssen Sie diese Vorgaben dringend beachten. Informieren Sie sich regelmäßig über Ihren regionalen Mietspiegel. Wenn Sie die Miethöhe regelmäßig anpassen – im Rahmen des Mietspiegels und der Kappungsgrenze – vermeiden Sie wirtschaftliche Verluste. Nutzen Sie zur Berechnung Ihrer Mieten den Mietpreisrechner von Vermieterwelt oder lassen Sie sich bei speziellen Fragen direkt durch unsere Experten beraten.
Hilft Ihnen dieser Beitrag in Ihrem Vermieteralltag?
Kommentare

Ich bin dabei, meine Wohnung zuc verkaufen/vermieten.
Wie hoch liegt der Mietspiegel derzeit in der Altstadt Stralsunds?

Hallo,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Kennen Sie schon unsere interaktive Mietspiegel-Landkarte für Deutschland? Sie finden sie hier und können darüber prüfen, ob für Ihr Postleitzahlgebiet ein Mietspiegel vorliegt: https://www.vermieterwelt.de/mietspiegel/. Die Karte deckt inzwischen mehr als 92% aller Immobilienstandorte in Deutschland ab, die über einen Mietspiegel verfügen. Die Daten werden regelmäßig geprüft und aktualisiert.
Sollte kein Mietspiegel vorliegen hilft Ihnen unser Mietpreisrechner dabei, sich einer lokalen Miete anzunähern: https://www.vermieterwelt.de/vermieterwelt-mietpreisrechner/
Herzliche Grüße
Vermieterwelt-Support-Team
Sie haben eine Frage oder Meinung zum Artikel?
j.fritsche-0955
Habe eine Frage, hab seit mehr als 10 Jahren 4 Reihenhäuser vermietet, Preis sehr niedrig und die NK wurden nie abgerechnet. Nun habe ich einen Wärmemengenzähler eingebaut und möchte die Kosten direkt abrechnen und auch die Miete erhöhen. Es gibt keinen Mietpreisspiegel für die Region, wie hoch darf ich die Miete denn anpassen….??? 20% möglich??? Besten Dank im Voraus. Möchte nichts falsch machen und die guten Mieter auch nicht verschrecken, aber hier sind noch Mieten für um die 500,– € kalt für ein Reihenhaus vereinbart. Gruß Frau Fritsche
Jo-Eike Vormittag
Guten Tag,
generell kann die Miete innerhalb von drei Jahren um 20% erhöht werden. Gilt die Mietpreisbremse in der Region ist eine Erhöhung innerhalb von drei Jahren nur um 15% möglich (§558 Abs. 3 BGB).
Wenn es keinen Mietspiegel für Ihre Region gibt, bleibt Ihnen noch die Möglichkeit auf drei Vergleichswohnungen oder aber ein Gutachten zurückzugreifen (§558 BGB). Um aber eine konkrete Aussage zu Ihrem Fall treffen zu können, werden mehr Informationen zu Ihren Objekten benötigt. Beispielsweise wären die Mietverträge zu prüfen, die Lage der Häuser sowie deren Zustand.
Nutzen Sie z. B. unsere Mietspiegel-Landkarte: https://www.vermieterwelt.de/mietspiegel/ oder unseren Mietpreisrechner: https://www.vermieterwelt.de/vermieterwelt-mietpreisrechner/.
Herzliche Grüße
Vermieterwelt-Support-Team