Haustierhaltung verboten – diesen Passus haben Sie sicher schon in Mietverträgen gelesen. Möglicherweise ist dieser auch Teil Ihres Mietvertrags. Aber kann der Vermieter grundsätzlich die Haltung von Haustieren verbieten? Unter welchen Umständen dürfen Haustiere gehalten werden? Und gilt für den Goldfisch das gleiche wie für den Schäferhund? Unser Experte verrät in diesem Beitrag, was Sie als Vermieter zum Thema Haustierhaltung in der Mietwohnung wissen sollten.
Haustierhaltung: Eine Übersicht
Kleintiere dürfen bis auf besondere Ausnahmen nicht verboten werden – aber auch ein generelles Verbot zur Haltung von Katzen und Hunden ist nicht rechtmäßig.
Jedes Verbot muss vom Vermieter begründet werden. Beispielsweise durch eine starke Lärmbelästigung oder einen intensiven Geruch.
Wurde die Haltung des Tieres gestattet und treten wider Erwarten unzumutbare Belästigungen auf, dann kann die Erlaubnis zur Haustierhaltung in einigen Fällen wieder zurückgezogen werden.
Verbot von Kleintieren in der Wohnung
Kleintiere können in der Regel ohne die Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Ausnahmen gelten nur für besonders gefährliche Tiere oder wenn der Mieter übermäßig viele Kleintiere in seiner Wohnung hält.
Ob ein Tier als Kleintier gilt, hat übrigens nicht unbedingt etwas mit seiner Größe zu tun. Auch sehr kleine Hunde bleiben laut Mietrecht meistens noch Hunde – wobei es hier in den letzten Jahren bereits Ausnahmen gab.
Bei Kleintieren handelt es sich um Tiere, die überwiegend in Käfigen gehalten werden wie Fische, Reptilien, Ratten, Hamster, Meerschweinchen oder Vögel. Auch Kaninchen zählen zu den Kleintieren. Unabhängig davon, ob sie frei in der Wohnung umherlaufen oder im Käfig leben.
Auch unverhältnismäßig viele Kleintiere dürfen nicht gehalten werden. Der Gesetzgeber schreibt hier ein sogenanntes ortsübliches Maß vor. Das sind im Schnitt zwei Haustiere, wobei dies auch von der Tierart abhängt. Denken Sie nur an Fische – hier beträgt die ortsübliche Zahl sicherlich mehr.
Die Anzahl der Tiere ist auch abhängig von der Größe der Wohnung und der jeweiligen Wohnsituation. Beispielsweise kann es eine Rolle spielen, ob ein Garten oder die Gartennutzung dazu gehören (OLG Urteil vom 26.06.1990 – Aktenzeichen 5 U 7178/89 – LG München).
Einige Gerichte haben das Halten von Ratten, Frettchen und bestimmter Ziervögel in Einzelfällen untersagt. Hier lagen entweder eine starke Geruchsentwicklung (im Falle der Frettchen) oder eine starke Lärmbelästigung durch Papageien vor. Hier handelt es sich um Einzelfälle – bedenken Sie, dass nicht nur jede Situation, sondern auch jedes Tier anders ist.
Haustierhaltung – Das gilt für Katzen und Hunde
Hunde und Katzen sind die Lieblingshaustiere der Deutschen. Allein seit Beginn der Coronapandemie wurden nach einem Bericht der Zeit vom 22.03.2021 eine Million neuer Haustiere angeschafft. Katzen nehmen hierbei den größten Anteil ein, dicht gefolgt von Hunden.
Für viele Menschen sind Haustiere geliebte Familienmitglieder. Dementsprechend häufig sind die Nachfragen beim Vermieter, ob nun ein weiteres oder ein neues Haustier in die Mietwohnung einziehen darf.
Beispielsweise ist es möglich, dass die Wohnung für das Halten größerer Hunde zu klein ist. In anderen Fällen kann eine ausgeprägte Tierhaarallergie von anderen Hausbewohnern ein Grund sein.
Auch ausgeprägte Lärmbelästigung kann ein Anlass sein, den Wunsch nach einem Haustier abzulehnen. In allen Fällen sollten Sie dies unbedingt im Einzelfall entscheiden und stichhaltig argumentieren.
Sonderfälle: Blindenhund und Yorkshire-Terrier sind fast immer erlaubt
Einen Sonderfall bilden Blindenhunde. In diesen Fällen ist der Mieter auf seinen Hund angewiesen – der Vermieter darf hier der Haltung nicht widersprechen. Auch dann nicht, wenn grundsätzlich berechtigte Gründe gegen das Halten von Hunden vorliegen.
Seit einigen Jahren sind kleine Hunde wie Yorkshire-Terrier sehr beliebt. Es gibt mittlerweile einige Urteile, nach denen Yorkshire-Terrier als Kleintiere eingestuft und vom Vermieter toleriert werden müssen.
Diese Urteile sind nicht auf jede Situation anzuwenden, es gibt je nach Gerichtsort und Richter auch andere Entscheidungen.
Vogelspinnen und Kampfhunde – der Vermieter entscheidet
Anders als bei üblichen Kleintieren verhält es sich mit sogenannten gefährlichen Tieren. Hierzu gehören bestimmte Schlangenarten, Vogelspinnen und auch Hunde, die als Kampfhunde besondere Anforderungen an den Halter stellen.
Möchte sich der Mieter ein solches Haustier zulegen, dann muss er die Einwilligung des Vermieters einholen. Dieser kann mit einem Hinweis auf die möglichen Gefahren, die von dem Tier ausgehen, das Halten ablehnen.
Haustierhaltung – diese Aussagen im Mietvertrag sollten Sie kennen
Erlaubnis zur Haustierhaltung zurücknehmen
Denkbar wäre zum Beispiel, dass ein Hund andere Bewohner im Mietshaus beißt oder ununterbrochen bellt. Auch bei starker Geruchsentwicklung durch eine unsachgemäße Haltung der Tiere ist so eine Rücknahme eine Option. In allen Fällen muss der genannte Grund triftig und belegbar sein.
Tiere zu Besuch
Der Hund der Freundin kommt zu Besuch oder bleibt als Feriengast für ein paar Tage – das ist immer erlaubt. Auch dann, wenn in der Mietwohnung keine Haustierhaltung möglich ist. Denn in diesem Fall gelten für Tiere, sofern es sich natürlich um Haustiere handelt, die gleichen Rechte wie für menschliche Gäste.
Ein Besuch der tierischen Gäste sollte jedoch nicht länger als sechs Wochen dauern. Immer vorausgesetzt natürlich, es findet keine Belästigung anderer Hausbewohner durch den tierischen Besuch statt.
Vermieterwelt-Tipp
Jeder Fall – und jedes Tier – ist anders! Nicht nur jeder Mensch ist anders, auch jedes Tier. Als Vermieter sollten Sie sich mit Ihren Mietern unterhalten und bereits vor dem Einzug herausfinden, wie der Mieter zur Haustierhaltung steht.
Wenn Sie sich selbst gar nicht mit der Haustierhaltung anfreunden können, dann nehmen Sie am besten schon im Vorfeld Abstand zu Mietern, die offenkundig Haustierhaltung wünschen.
Ansonsten gilt aber: Bleiben Sie offen und suchen Sie das Gespräch. Das gilt natürlich auch für den Mieter. In vielen Fällen lassen sich Vorbehalte klären und eine Lösung zur beiderseitigen Zufriedenheit finden.
Hilft Ihnen dieser Beitrag in Ihrem Vermieteralltag?