Ein Wohnungseigentümer wurde zur Zahlung offener Hausgelder in Höhe von 42.144 Euro verurteilt, basierend auf einem rückwirkend gefassten Beschluss der Eigentümerversammlung. Das Amtsgericht Dortmund entschied, dass der Beschluss wirksam und ausreichend bestimmt war, da er auf Einzelwirtschaftspläne verwies, aus denen sich die Beträge ableiten ließen. Die Rückwirkung war zulässig, da sie im laufenden Wirtschaftsjahr erfolgte. Ein Verkauf der Wohnung ohne Grundbuchänderung entband nicht von der Zahlungspflicht. Auch Zweifel an der Art des Gemeinschaftskontos begründeten kein Zurückbehaltungsrecht. Der Fall bestätigt die Bindungswirkung solcher Beschlüsse bei formaler Korrektheit.
Sachverhalt
Die Eigentümergemeinschaft forderte von einem ihrer Mitglieder offene Hausgelder für die Jahre 2023 und 2024. Grundlage war ein Beschluss aus der Eigentümerversammlung im August 2023, in dem die Vorschüsse gemäß dem Wirtschaftsplan genehmigt und rückwirkend in Kraft gesetzt wurden. Der Eigentümer hatte bereits 6.000 Euro gezahlt, die jedoch auf andere Wohneinheiten verrechnet wurden.
Der Eigentümer hielt den Beschluss für unklar, insbesondere weil die „Unterschiedsbeträge zwischen alten und neuen Vorschüssen“ nicht konkret beziffert waren. Zudem zweifelte er an der Art des Gemeinschaftskontos und verwies auf den Verkauf einer seiner Wohnungen.
Urteil
Das Amtsgericht Dortmund (26.06.2025, 514 C 112/24) verurteilte den Eigentümer zur Zahlung der geforderten Summe nebst Zinsen ab dem Tag der Klagezustellung. Das Gericht stellte fest, dass der Beschluss wirksam und hinreichend bestimmt war, da er auf die Einzelwirtschaftspläne verwies, aus denen sich die Zahlungsverpflichtung eindeutig ergab.
Die Rückwirkung des Beschlusses war zulässig, da er noch im laufenden Wirtschaftsjahr gefasst wurde. Der Einwand des Verkaufs einer Wohnung blieb ohne Erfolg, da keine Grundbuchänderung zum Zeitpunkt der Fälligkeit nachgewiesen wurde. Auch Zweifel an der Art des Kontos begründeten kein Zurückbehaltungsrecht.
Bedeutung für Vermieter
Ein Beschluss über Hausgeldvorschüsse ist auch dann wirksam, wenn er nicht alle Beträge direkt nennt, solange er auf einen Wirtschaftsplan verweist, aus dem sich die Beträge ergeben.
Eine rückwirkende Festlegung von Vorschüssen ist zulässig, wenn sie innerhalb des laufenden Wirtschaftsjahres erfolgt.
Für die Zahlungspflicht ist allein die Grundbucheintragung zum Zeitpunkt der Fälligkeit entscheidend. Ein Verkauf ohne Grundbuchänderung entbindet nicht von der Zahlungspflicht.
Zweifel an der Art des Gemeinschaftskontos begründen kein Zurückbehaltungsrecht. Die Zahlungspflicht besteht unabhängig davon.
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Häufige Fragen und Antworten
Ja, ein Beschluss ist wirksam, wenn er auf einen Wirtschaftsplan verweist, aus dem sich die Beträge eindeutig ergeben.
Ja, wenn der Beschluss innerhalb des laufenden Wirtschaftsjahres gefasst wird, ist eine Rückwirkung zulässig.
Ja, solange keine Grundbuchänderung zum Zeitpunkt der Fälligkeit nachgewiesen ist, bleibt der Eigentümer zahlungspflichtig.
Nein, Zweifel an der Art des Kontos begründen kein Zurückbehaltungsrecht. Die Zahlungspflicht besteht trotzdem.
Ja, ein Verweis auf den Wirtschaftsplan reicht aus, wenn daraus die Zahlungsverpflichtung eindeutig hervorgeht.
Fazit
Beschlüsse über Hausgeldvorschüsse sind auch bei Verweis auf externe Dokumente bindend, wenn diese eine klare Berechnungsgrundlage bieten.