Hessen nutzt die Öffnungsklausel der Grundsteuerreform und wendet ab dem 01.01.2025 das Flächen-Faktor-Modell zur Berechnung der Grundsteuer an. Das Berechnungsverfahren gilt für unbebaute und bebaute Grundstücke.
Wie sich dieses Verfahren auf Ihre Grundsteuer auswirkt und was Sie als Vermieter und Eigentümer bei denbeachten müssen – das erfahren Sie von den Vermieterwelt-Experten.
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Das Hessische Grundsteuergesetz
Das Hessische Grundsteuergesetz bezieht sich auf die Grundsteuer B und die Grundsteuer C.
Die Grundsteuer B wird für unbebauten und bebauten Grundbesitz erhoben, die Grundsteuer C für baureifes Bauland. Anders als im Bundesmodell sind vor allem die Grundstücksgröße und die Wohnflächefür die Berechnungentscheidend.
Die Wohnfläche und die Nutzfläche von Gebäuden müssen Sie gesondert in der Grundsteuer-Erklärung aufführen.
Neben der Wohnfläche ist auch die Nutzungsfläche anzugeben, das müssen Sie insbesondere bei gemischt genutzten Gebäuden berücksichtigen. Auch der aktuelle Bodenrichtwert aus dem Jahr 2022 wird zur Berechnung der Grundsteuer benötigt. Diesen brauchen Sie nicht selbst anzugeben, die Hessische Steuerverwaltung erhält diesen automatisch von den Katasterämtern.
Berechnung nach dem Flächen-Faktor-Modell
Die Berechnung des Grundsteuermessbetrags erfolgt durch die Finanzverwaltung. Sie brauchen hier also nur Ihre Grundstücks-, Wohn- und Nutzflächen anzugeben. Das Finanzamt multipliziert diese mit gesetzlich festgelegten Beträgen und einem Lage-Faktor.
Die Berechnung Ihrer Grundsteuer erfolgt in drei Schritten:
Schritt 1: Die Flächenbeträge
Die reineGrundstücksfläche, auch bei unbebauten Grundstücken, wird mit 0,04 Euro pro Quadratmeter berechnet.
Wohnräume werden zunächst mit 0,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche veranschlagt. Da Wohnraum durch die Steuermesszahl um 70 Prozent reduziert wird, fallen tatsächlich nur 0,35 Euro pro Quadratmeter an.
Für Nutzflächen, also Gebäudeflächen, die nicht als Wohnraum genutzt werden, fallen 0,50 Euro pro Quadratmeter an.
Schritt 2: Der Faktor
Die errechneten Flächenbeträge werden nun mit einem Faktor multipliziert. Über die Höhe des Faktors entscheidet die Wohn-, beziehungsweise die Grundstückslage.
Hierfür zieht die Finanzverwaltung den geltenden Bodenrichtwert heran und vergleicht diesen mit dem durchschnittlichen Bodenrichtwert der Kommune.
Der Grundsteuermessbetrag steht somit fest und wird Ihnen als Eigentümer durch einen schriftlichenBescheid mitgeteilt.
Der Bescheid über den Grundsteuermessbetrag enthält keine Zahlungsaufforderung. Der Betrag ist lediglich die Basis für Ihren Grundsteuerbetrag, der durch Ihre Kommune festgelegt wird. Die neue Grundsteuer wird erst mit dem 01.01.2025 rechtsgültig.
Schritt 3: Festlegung der Grundsteuer durch die Gemeinde
Die eigentliche Berechnung der Grundsteuer erfolgt in den einzelnen Gemeinden. Diese multiplizieren den von den Finanzämtern ermittelten Grundsteuermessbetrag mit dem sogenannten Hebesatz. Wie hoch der Hebesatz ist, hängt von den Regelungen der Gemeinden ab. Diese können den Hebesatz selbst festlegen, beispielsweise um starke Grundsteuererhöhungen auszugleichen.
Noch können Sie Ihren Grundsteuerbetrag nicht selbst ausrechnen, da die Hebesätze der Gemeinden erst im Jahr 2024 feststehen.
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Unterschiede zum Bundesmodell
Das Bundesmodell, das von den meisten Bundesländern zur Berechnung der Grundsteuer genutzt wird, berücksichtigt neben den Flächen und der Lage auch den Wert des Gebäudes, das Baujahr und den Ertragswert. Der Ertragswert beinhaltet Mieteinnahmen oder theoretische Mieten in Form von statistisch ermittelten Beträgen.
Erforderliche Angaben nach dem Hessischen Grundsteuergesetz
Diese Daten zu Ihrem Grundbesitz benötigen die Finanzämter:
Ihr Aktenzeichen
Die Anschrift Ihres Grundstücks
Den aktuellen Grundbuchauszug
Mögliche Miteigentümer
Die Bezeichnung der Flurstücke
Die Grundstücksgröße
Die Gebäudegröße
Die Nutzungsart (Wohn- oder Geschäftsgebäude)
Der Flurstücksnachweis zur Grundsteuer B
Die Finanzämter benötigen Flurstücksnachweise Ihrer Grundstücke. Die Hessische Finanzverwaltung stellt hierfür ein digitales und kostenloses Portal zur Verfügung, über das Sie Ihre Flurstücke abrufen können.
Sie brauchen keinen ausgedruckten Flurstücksnachweis an Ihre Finanzverwaltung zu schicken. Nutzen Sie das Portal zur Prüfung und zum Datenabgleich.
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