Übersichtliche Angaben in der Feststellungserklärung

Die Baden-Württemberger Variante des Grundsteuergesetzes soll einfach, unbürokratisch und transparent sein. In der Feststellungserklärung, die von allen Grundeigentümern bei den Finanzämtern eingereicht werden muss, kommt es vor allem auf den Bodenrichtwert zum Stichtag 01.01.2022 und die Grundstücksflächen an.

Das modifizierte Bodenwertmodell soll das Einheitswertverfahren ablösen, das bisher bundesweit zur Berechnung der Grundsteuer galt. Die Grundsteuerreform beinhaltet ein neues Rechenverfahren, das sogenannte Bundesmodell, das für die meisten Bundesländer gilt.

Neben dem Land Baden-Württemberg haben weitere Bundesländer wie Bayern, Hessen, Hamburg und Niedersachsen eigene Verfahren etabliert. Die Länder Saarland und Sachsen modifizieren das Bundesmodell lediglich in Teilen.

Eigentümer müssen bundesweit ihre Feststellungserklärungen elektronisch bei ihren Finanzverwaltungen einreichen.

Berechnung der Grundsteuer in Baden-Württemberg

Das modifizierte Bodenwertmodell bezieht sich auf die Grundsteuer B. Hier ist nur der Bodenwert relevant. Dieser ist das Produkt aus der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Der Bodenwert entspricht dem Grundsteuerwert. Ob das Grundstück unbebaut oder bebaut ist, spielt bei der Berechnung keine Rolle.

Der Grundsteuerwert wird mit der Steuermesszahl multipliziert. Diese Zahl ist gesetzlich vorgegeben. Für Grundstücke, die in erster Linie zu Wohnzwecken genutzt werden, wird eine um 30 Prozent reduzierte Steuermesszahl angesetzt. Verringerungen sind auch für denkmalgeschützte Gebäude und sozialen Wohnungsbau möglich.

Das Ergebnis ist nun der Grundsteuermessbetrag. Im nächsten Schritt kommt dann der individuell festgelegte Hebesatz der Gemeinden zum Tragen.

Der Rechenweg nach nach dem modifizierten Bodenwertmodell:


Dokument Anschreiben Einspruch Grundsteuer
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Unterschiede zum Bundesmodell

Die Hauptunterschiede zum Bundesmodell liegen in der Berücksichtigung der Wohnfläche, der Nutzfläche, der Immobilienart, des Baujahres und der Garagen oder Stellplätze. Diese finden im Grundsteuermodell von Baden-Württemberg keine Anwendung.

Gemeinsame Berechnungsgrößen sind

    • Daten zum Grundstück wie Aktenzeichen, Namen und Anschriften der Eigentümer
    • die Grundstücksfläche
    • der aktuelle Bodenrichtwert aus dem Jahr 2022
    • die Nutzungsart, beispielsweise zu Wohn- oder zu Nutzzwecken

Informationen zum Bodenrichtwert

Die Bodenrichtwerte werden in regelmäßigen Abständen angepasst und aktualisiert. Die Ermittlung erfolgt in Baden-Württemberg durch unabhängige Gutachterausschüsse der Kommunen. Der jeweilige Bodenrichtwert hängt unter anderem von der Lage, dem Zustand der Erschließung und den Möglichkeiten einer Bebauung ab.

Die aktuellen Bodenrichtwerte werden bis zum 30.06.2022 ermittelt und von den Kommunen veröffentlicht.

Streuobstwiesen und landwirtschaftliche Nutzung

Obstanbau gehört zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Hier ist nicht die Grundsteuer B nach dem Bodenwertmodell, sondern die Grundsteuer A relevant.

Als Eigentümer von Streuobstwiesen, Weinanbaugebieten und ähnlichen Anbauflächen müssen Sie dies in Ihrer Feststellungserklärung beachten. Hierfür wird ein gesondertes Anlageformular bereitgestellt.

Wichtig: Neben der Lage und der Größe der Anbaufläche müssen Sie die Nutzungsart und eine sogenannte Ertragsmesszahl eintragen. Die Ertragsmesszahl soll nach Landesangaben ebenfalls online bereitgestellt werden.

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