Baden-Württemberg nutzt die gesetzliche Öffnungsklausel und wendet ein eigenes Verfahren zur Berechnung der neuen Grundsteuer an. Im sogenannten modifizierten Bodenwertmodell spielen vor allem der Bodenrichtwert und die Grundstücksfläche eine Rolle.
Worauf Sie achten müssen, wie die Berechnung nach dem Bodenwertmodell funktioniert und welche Fristen Sie einhalten müssen, das erfahren Sie in diesem Beitrag.
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Übersichtliche Angaben in der Feststellungserklärung
Die Baden-Württemberger Variante des Grundsteuergesetzes soll einfach, unbürokratisch und transparent sein. In der Feststellungserklärung, die von allen Grundeigentümern bei den Finanzämtern eingereicht werden muss, kommt es vor allem auf den Bodenrichtwertzum Stichtag 01.01.2022 und die Grundstücksflächen an.
Das modifizierte Bodenwertmodell soll das Einheitswertverfahren ablösen, das bisher bundesweit zur Berechnung der Grundsteuer galt. Die Grundsteuerreform beinhaltet ein neues Rechenverfahren, das sogenannte Bundesmodell, das für die meisten Bundesländer gilt.
Neben dem Land Baden-Württemberg haben weitere Bundesländer wie Bayern, Hessen, Hamburg und Niedersachseneigene Verfahren etabliert. Die Länder Saarland und Sachsen modifizieren das Bundesmodell lediglich in Teilen.
Anders als im Bundesmodell spielen beim modifizierten Bodenwertmodell der Ertragswert und das Alter der Immobilie keine Rolle.
Eigentümer müssen bundesweit ihre Feststellungserklärungenelektronisch bei ihren Finanzverwaltungen einreichen.
Berechnung der Grundsteuer in Baden-Württemberg
Für die Grundsteuer A, die für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke anfällt, gilt in großen Teilen das Bundesmodell.
Das modifizierte Bodenwertmodell bezieht sich auf die Grundsteuer B. Hier ist nur der Bodenwertrelevant. Dieser ist das Produkt aus der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Der Bodenwert entspricht dem Grundsteuerwert. Ob das Grundstück unbebaut oder bebaut ist, spielt bei der Berechnung keine Rolle.
Der Grundsteuerwert wird mit der Steuermesszahlmultipliziert. Diese Zahl ist gesetzlich vorgegeben. Für Grundstücke, die in erster Linie zu Wohnzwecken genutzt werden, wird eine um 30 Prozent reduzierte Steuermesszahl angesetzt. Verringerungen sind auch für denkmalgeschützte Gebäude und sozialen Wohnungsbau möglich.
Das Ergebnis ist nun der Grundsteuermessbetrag. Im nächsten Schritt kommt dann der individuell festgelegte Hebesatz der Gemeinden zum Tragen.
Der Rechenweg nach nach dem modifizierten Bodenwertmodell:
Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer
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Unterschiede zum Bundesmodell
Die Hauptunterschiede zum Bundesmodell liegen in der Berücksichtigung der Wohnfläche, der Nutzfläche, der Immobilienart, des Baujahres und der Garagen oder Stellplätze. Diese finden im Grundsteuermodell von Baden-Württemberg keine Anwendung.
Gemeinsame Berechnungsgrößen sind
Daten zum Grundstück wie Aktenzeichen, Namen und Anschriften der Eigentümer
die Grundstücksfläche
der aktuelle Bodenrichtwert aus dem Jahr 2022
die Nutzungsart, beispielsweise zu Wohn- oder zu Nutzzwecken
Informationen zum Bodenrichtwert
Die Bodenrichtwerte werden in regelmäßigen Abständen angepasst und aktualisiert. Die Ermittlung erfolgt in Baden-Württemberg durchunabhängigeGutachterausschüsse der Kommunen. Der jeweilige Bodenrichtwert hängt unter anderem von der Lage, dem Zustand der Erschließung und den Möglichkeiten einer Bebauung ab.
Die aktuellen Bodenrichtwerte werden bis zum 30.06.2022 ermittelt und von den Kommunen veröffentlicht.
Zahlen müssen Sie die neue Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025. Bis einschließlich 2024 gelten noch die bisherigen Berechnungsverfahren.
Streuobstwiesen und landwirtschaftliche Nutzung
Obstanbau gehört zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Hier ist nicht die Grundsteuer B nach dem Bodenwertmodell, sondern die Grundsteuer A relevant.
Als Eigentümer von Streuobstwiesen, Weinanbaugebieten und ähnlichen Anbauflächen müssen Sie dies in Ihrer Feststellungserklärung beachten. Hierfür wird ein gesondertes Anlageformular bereitgestellt.
Wichtig: Neben der Lage und der Größe der Anbaufläche müssen Sie die Nutzungsart und eine sogenannte Ertragsmesszahl eintragen. Die Ertragsmesszahl soll nach Landesangaben ebenfalls online bereitgestellt werden.
Sobald sich auf Ihrer landwirtschaftlichen Fläche Gebäude oder Gebäudeteile befinden, die zu Wohnzwecken genutzt werden, wird die gesamte Fläche der Grundsteuer B zugeordnet.
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