Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist seit 2020 in Kraft und hat das bis dato geltende Energieeinspargesetz (EnEG), das Wärmegesetz (EEWärmeG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst. Für Eigentümer und Vermieter gibt es neue Vorgaben zur Wärmedämmung, zur Nutzung regenerativer Energien und zum Primärbedarf. Das Niedrigstenergiegebäude gilt als Referenz für optimale Energieeffizienz. Was bedeutet das für Sanierungen, für den Kauf von Bestandsimmobilien und für Neubauten? Die wichtigsten Vorgaben im Überblick.

Das GEG: Drei Energiegesetze in einem
Die Zusammenführung der drei Energiegesetze soll für mehr Transparenz sorgen. Vermieter, Bauherren und Eigentümer müssen nur noch eine Verordnung im Blick behalten. Das Gebäudeenergiegesetz verknüpft die bis Oktober 2020 geltenden Regelungen:
Wichtige Änderungen im Gebäudeenergiegesetz
Was hat sich geändert? Das meiste ist gleich geblieben, die wichtigsten Änderungen betreffen Vorgaben zur Energieeffizienz. Diese sollten Sie als privater Vermieter und Eigentümer unbedingt kennen. Nicht nur Neubauten, auch Bestandsgebäude und Sanierungen sind betroffen. Insbesondere für neue Gebäude gelten strikte Vorgaben für Wärmedämmung, Klima- und Heiztechnik.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt seit dem 01.11.2020. Die Hauptziele beziehen sich auf:
Angaben zu CO2-Emission im Energieausweis
Konkrete Änderungen gibt es auch für den Energieausweis. Dieser muss ab sofort Angaben zur CO2-Emission enthalten.
Die bisherige Pflicht zur Angabe von Baujahr, Energieform, Energieverbrauch und Energieeffizienzklasse in Immobilien- und Wohnungsanzeigen besteht weiterhin. Und Sie müssen angeben, ob es sich um einen Verbrauchsausweis oder einen Bedarfsausweis handelt. Für beide Energieausweise gelten unterschiedliche Vorgaben.
Seit dem 01.05.2021 sollen Verbrauchsausweise zusätzlich Empfehlungen zur Modernisierung enthalten. Die Hinweise werden im Rahmen einer Begehung getroffen und durch aussagekräftige Fotos untermauert. Eine Vorgabe, die sich auf den Wert einer Immobilie, den Mietpreis und den Verkaufspreis auswirken kann. Im Gegensatz zum Verbrauchsausweis ist der teurere Bedarfsausweis für Einfamilienhäuser vorgeschrieben, die vor dem Jahr 1977 gebaut und nicht umfangreich saniert wurden.
Pflicht zur kostenlosen energetischen Beratung
Kaum ein privater Vermieter kennt sämtliche Vorgaben, um diese ökonomisch erfüllen zu können. Das betrifft auch die Pflicht zur kostenfreien Energieberatung. Diese gilt für alle Gebäude mit maximal zwei Wohnungen bei einem Eigentumswechsel, bei Neubauten und vor Sanierungen.
Gleichzeitig ist das Nichteinhalten weder mit Kosten noch mit rechtlichen Folgen für Eigentümer oder Verkäufer verbunden. Bei einem Immobilienverkauf weisen viele Makler schlichtweg nicht auf den kostenlosen Service hin. Das kann Nichtwissen sein oder auch die Sorge davor, dass der Käufer auf seine Sanierungspflicht hingewiesen wird.
Verpflichtende energetische Sanierungen sind zum Beispiel die Dämmung oberer Geschossdecken, der Warmwasserleitungen und der Austausch veralteter Heizkessel. Betroffen sind Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1991 in Betrieb genommen wurden oder älter als 30 Jahre sind. Eine Ausnahme bilden Niedertemperaturkessel. Nach einem Eigentumswechsel hat der Käufer zwei Jahre Zeit, um nachzurüsten.
Vermieter zahlen CO2-Kosten der Mieter mit
Vermieter müssen sich seit dem Beschluss der Bundesregierung vom 05.05.2021 ab dem 01.01.2023 an den Kosten der CO2-Emissionen der Mieter beteiligen. Der Beschluss bezieht sich auf Bestandsgebäude – offen ist noch, inwieweit künftig auch modernisierte Gebäude und Neubauten betroffen sein werden.
Mieterverbände kritisieren, dass langfristig Nachteile für Wohngemeinschaften entstehen könnten, da die CO2-Belastung bei Ein- oder Zwei-Personen-Haushalten niedriger ausfallen dürfte. Auch dann, wenn die Wohnfläche größer ist. Die CO2-Belastung ist neben dem energetischen Zustand eines Gebäudes abhängig vom individuellen Verbrauch und steigt automatisch mit der Personenanzahl.
Die Preisentwicklung der CO2-Emission
Aktuell wurde die Erhöhung des CO2-Preises aufgrund der Energiekrise (Link Beitrag Energiekrise) und der hohen Inflation ausgesetzt. Der Preisanstieg von 30 auf 34 Euro pro Tonne CO2 soll zum 1. Januar 2014 erfolgen.
Das Referenzgebäude im neuen Gebäudeenergiegesetz
Den Kern des Gebäudeenergiegesetzes bildet das Referenzgebäude: Das virtuelle Modell eines maximal energieeffizienten Gebäudes. Mit diesem Ideal werden Neubauten und umfassend sanierte Gebäude verglichen und bewertet. Das Modell entspricht dem Standard eines Niedrigstenergiegebäudes (§ 10 GEG). Der Energieverbrauch dieses fiktiven Gebäudes liegt bei nahezu null.
Auch wenn es sich bei dem Referenzgebäude um ein Ideal handelt, so ist es doch richtungsweisend in Sachen Energieeffizienz. Das GEG gibt Maximalwerte zum Jahres-Primärenergiebedarf und zum Wärmeverlust vor. Diese bilden die Basis für Fördermittel der KfW. Entspricht ein Gebäude nicht den vorgegebenen Ansprüchen, dann besteht möglicherweise Sanierungsbedarf.
Das gilt für Neubauten laut GEG
Wohnen wird energieeffizienter. Wenn Sie einen Neubau planen, müssen Sie auch regenerative Energien nutzen. Zumindest anteilig. Die Vorgabe tangiert nur Bauvorhaben mit einem Bauantrag ab dem 01.11.2020. Wurde der Bauantrag vorher gestellt, gelten noch die alten Gesetze.
Anforderungen des GEG für Neubauten:
Sie interessieren sich für die Gesetze en detail? Laden Sie hier das gesamte Gebäudeenergiegesetz als PDF herunter.
Die Anforderungen des GEG für Bestandsgebäude
An Sanierungen und Nachrüstungen wird in Zukunft kein Hausbesitzer mehr vorbeikommen. Das Gebäudeenergiegesetz muss erfüllt werden, auch wenn keine energetischen Modernisierungen anstehen. Gleichzeitig müssen private Vermieter und Eigentümer innerhalb vorgegebener Fristen die folgenden Vorgaben erfüllen:
Das Gebäudeenergiegesetz bei Modernisierungen
Die Fassade wird gestrichen oder es steht ein Austausch von Türen und Fenstern an? Dann müssen Sie als Eigentümer Mindeststandards einhalten. Die Anforderungen laut Gebäudeenergiegesetz:
Vermieterwelt-Tipp
Das neue Gebäudeenergiegesetz ist umfassend – und wie alle Gesetzesvorlagen liegt die Besonderheit im Detail. Als privater Vermieter sollten Sie mit den wichtigsten Vorgaben vertraut sein, denn diese betreffen praktisch alle Sanierungsmaßnahmen, die in den nächsten Jahren anstehen. Sie müssen sich an die Mindeststandards halten. Diese betreffen die Dämmung, den Wärmeschutz und die Heizungsanlage. Hierzu zählt übrigens auch das Verbot von Ölheizungen ab dem Jahr 2026.
Da erneuerbare Energien weiter gefördert werden und für Neubauten sogar verpflichtend sind, sollten Sie sich frühzeitig mit den Möglichkeiten und Kosten beschäftigen. Unser Tipp: Nutzen Sie die Möglichkeit zur Energieberatung.
Bleiben Sie auf dem Laufenden! Die einfachste Möglichkeit: Sie abonnieren den Newsletter für private Vermieter und nutzen das Online-Tool Meine Vermieterwelt. Hier finden Sie Gesetzesurteile, Artikel, hilfreiche Check- und Rechentools sowie Vorlagen zum Download für einen unkomplizierten und stressfreien Vermieteralltag.
FAQ
In Zeiten von Inflation und Energiekrise kann es jederzeit kurzfristige Anpassungen der Vorgaben zur Energieeffizienz von Gebäuden geben. Als privater Vermieter und Eigentümer sollten Sie diese im Blick behalten. Änderungen betreffen nicht nur Neubauten, sondern auch kleinere und größere Sanierungen. Die aktuelle Verordnung wird laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Jahr 2023 geprüft und gegebenenfalls angepasst. Ein weiterer Gesetzesentwurf ist für das Jahr 2024 geplant.
Bei der Nutzung von Fernwärme müssen Eigentümer und Vermieter die kommunalen Vorgaben beachten. Je nach Kommune kann die Nutzung eines Fernwärmenetzes verpflichtend sein.
Für unbeheizte Dachräume gelten Mindestanforderungen an den Wärmeschutz. Wird dieser nicht eingehalten, dann müssen Sie diese möglicherweise nachträglich dämmen. Im Einzelfall spielen auch wirtschaftliche Aspekte eine Rolle. Ist die Dämmung nachweislich unwirtschaftlich, kann die Pflicht entfallen. Die Voraussetzung hierfür ist eine möglichst genaue Bestimmung der Wärmeverluste. Dieser wird anhand von Bauplänen, Begehungen und technischen Meßverfahren vorgenommen. Eigentümer können dies auch im Rahmen einer Energieberatung klären. Kostenfreie Energieberatungen bietet die Verbraucherzentrale an.
Hilft Ihnen dieser Beitrag in Ihrem Vermieteralltag?
Kommentare
Sie haben eine Frage oder Meinung zum Artikel?
MILLA
Hallo 🙂
Können diese neue "Zwangsmaßnahmen" betreff Dämmung oder Heizungsanlage steuerlich als Werbungskosten im Rechnungsjahr komplett eingesetzt werden oder nur wie bisher über 50 Jahre mit 2 % abgeschrieben werden.
Jo-Eike Vormittag
Hallo,
und vielen Dank für die genaue Nachfrage.
Generell sind energetische Sanierungen sinnvoll und für den Werterhalt einer Immobilie wichtig. Vor allem in den heutigen Zeiten der Energiekriese und den steigenden Energiekosten kann sich eine solche Sanierung schnell rechnen. Die Erneuerung der Heizungsanlage kann ein guter Schritt in die richtige Richtung sein, die Fassade zu dämmen ist da der nächste logische Schritt.
Es gibt diesbezüglich grobe Schätzungen, die einer Fassadendämmung ein Energieeinsparpotential von bis 20-25 % einräumen.
Die Fördermittel der KfW-Bank für die Sanierung mit in Anspruch zu nehmen, kann ebenfalls ein guter Gedanke sein. Die Förderung der energetischen Sanierung durch den Staat zeigt auch noch einmal, wie wichtig dieses Thema zwischenzeitlich ist.
Sollten Sie die Eigentumswohnung vermietet haben, könnten Sie auch über eine Modernisierungsmieterhöhung gem. § 559 BGB nachdenken, um einen Teil der Sanierungskosten über die Erhöhung von Ihren Mietern zurückzuerhalten.
Was die steuerliche Abschreibungsmöglichkeit betrifft, können Sie überlegen, die Aufwendungen des Erhaltungsaufwands im Jahr der "Ausgabe" geltend zu machen. Bzw. über 5 Jahre hinweg gleichmäßig 20 % abzuschreiben, was anhand auch Ihrer persönlichen Steuersituation eventuell vorteilhafter wäre (Progression in Folgejahren mit ins Auge zu nehmen).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen. Herzliche Grüße aus Stuttgart
Ihr Vermieterwelt-Support-Team