Das Amtsgericht Charlottenburg entschied, dass eine Badewanne ohne Spritzschutz keine Duschmöglichkeit im Sinne des Berliner Mietspiegels 2024 darstellt und daher als wohnwertminderndes Merkmal zu bewerten ist. In einem Streit um eine Mieterhöhung wurde die Klage der Vermieterin abgewiesen, da die fehlende Duschmöglichkeit zu einem Abschlag von 20 Prozent führte, der einen Zuschlag aus anderen Merkmalen aufhob. Die ortsübliche Vergleichsmiete lag unter dem geforderten Betrag, sodass kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung bestand. Behebbare Mängel wie ein defektes Türschloss beeinflussen die Mietspiegelbewertung nicht.
Sachverhalt
Die Vermieterin verlangte eine Mieterhöhung um 23,23 Euro monatlich für eine rund 60 Quadratmeter große Wohnung in Berlin. Die Miete war seit über einem Jahr unverändert. Grundlage der Erhöhung war der Berliner Mietspiegel 2024. Die Wohnung verfügte unter anderem über einen Einbauschrank und einen Strukturheizkörper im Bad. Die Badewanne hatte jedoch keinen Spritzschutz.
Die Mieterin lehnte die Zustimmung ab. Sie argumentierte, dass keine Duschmöglichkeit im Sinne des Mietspiegels vorliege. Zudem verwies sie auf einen defekten Schließmechanismus der Haustür und unzureichende Fahrradabstellmöglichkeiten.
Urteil
Das Amtsgericht Charlottenburg (17.04.2025, 202 C 245/24) wies die Klage der Vermieterin ab. Das Gericht stellte fest, dass das Fehlen eines Spritzschutzes nach dem Berliner Mietspiegel 2024 einer fehlenden Duschmöglichkeit gleichkommt. Damit lag ein wohnwertminderndes Merkmal vor, das zu einem Abschlag von 20 Prozent auf den Mittelwert führte.
Zwar wurde die Merkmalgruppe „Wohnung“ wegen des Einbauschranks positiv bewertet (+20 Prozent), jedoch wurde die Merkmalgruppe „Bad/WC“ wegen der fehlenden Duschmöglichkeit negativ bewertet (-20 Prozent). Diese Bewertungen hoben sich auf, sodass kein Zuschlag auf den Mittelwert gerechtfertigt war.
Die vom Gericht ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete lag unter dem von der Vermieterin geforderten Betrag von 8,82 Euro pro Quadratmeter. Daher bestand kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung.
Bedeutung für Vermieter
Eine Badewanne ohne Spritzschutz gilt nicht mehr als Duschmöglichkeit, auch wenn die Wände gefliest sind. Der Berliner Mietspiegel 2024 enthält hierzu eine ausdrückliche Klarstellung in der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung.
Ältere Rechtsprechung zum Mietspiegel 2019 ist nicht mehr anwendbar, da sich die Definitionen im neuen Mietspiegel geändert haben. Eine Anpassung an die aktuellen Vorgaben ist erforderlich.
Behebbare Mängel wie ein defektes Türschloss oder unzureichende Fahrradständer beeinflussen die Bewertung nach dem Mietspiegel nicht, da sie keine dauerhaften Merkmale der Wohnungsbeschaffenheit darstellen.
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Häufige Fragen und Antworten
Nein, laut Berliner Mietspiegel 2024 gilt eine Badewanne ohne Spritzschutz nicht als Duschmöglichkeit.
Das Fehlen eines Spritzschutzes führt zu einem Abschlag von 20 Prozent auf den Mittelwert der Vergleichsmiete.
Nein, behebbare Mängel wie ein defektes Türschloss beeinflussen die Bewertung nach dem Mietspiegel nicht.
Der Einbauschrank wurde positiv bewertet (+20 Prozent), das fehlende Duschmerkmal negativ (-20 Prozent). Die Bewertungen hoben sich auf.
Nein, da sich die Definitionen im Mietspiegel 2024 geändert haben, ist die ältere Rechtsprechung nicht mehr anwendbar.
Fazit
Mietspiegeländerungen können bestehende Ausstattungsmerkmale neu bewerten und damit Auswirkungen auf Mieterhöhungen haben.