In Gewerbemietverträgen sind Regelungen zur Betriebskostenabrechnung häufig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Besonders umstritten sind vertraglich festgelegte Fristen für die Belegeinsicht und den Widerspruch gegen Abrechnungen. Ein Urteil des Landgerichts Bonn (31.03.2025, Az.: 12 O 66/22) hat nun entschieden, dass bestimmte Ausschlussfristen in einem Gewerbemietvertrag unwirksam sind. Die Entscheidung betrifft die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und stärkt das Recht der Mieter auf Belegeinsicht.

Sachverhalt

Die Klägerin mietete gewerbliche Flächen von der Beklagten. Der Mietvertrag enthielt Regelungen zur Umlage von Betriebskosten sowie Fristen für die Belegeinsicht (§ 5.7.2) und den Widerspruch gegen die Abrechnung (§ 5.7.3). Die Frist zur Belegeinsicht betrug vier Wochen, die Widerspruchsfrist wurde durch eine Vertragsanlage auf sechs Wochen verlängert.

Die Klägerin verlangte Einsicht in die Abrechnungsunterlagen für die Jahre 2017 bis 2020, obwohl die vertraglich vereinbarten Fristen bereits abgelaufen waren. Sie argumentierte, dass diese Fristen als AGB unwirksam seien, da sie unangemessen kurz bemessen und nicht individuell ausgehandelt worden seien.

Urteil

Das Landgericht Bonn gab der Klage in der ersten Stufe einer Stufenklage statt und verurteilte die Vermieterin zur Gewährung der Belegeinsicht. Die Entscheidung erging als Teilurteil und ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das Gericht stellte fest, dass sowohl die Frist zur Belegeinsicht als auch die Widerspruchsfrist Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen und einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Beide Klauseln wurden als unwirksam eingestuft, da sie die Mieterin unangemessen benachteiligten.

Insbesondere sei eine vierwöchige Frist zur Belegeinsicht im Gewerbemietrecht unangemessen kurz, da Betriebskostenabrechnungen häufig komplex seien und eine sachgerechte Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht möglich sei – insbesondere bei Zustellung zum Jahreswechsel.

Auch die verlängerte Widerspruchsfrist von sechs Wochen wurde als unangemessen angesehen, da sie nicht individuell ausgehandelt worden sei und dem Mieter keine gleichwertige Prüfungszeit wie dem Vermieter für die Erstellung der Abrechnung einräume.

Bedeutung für Vermieter

Das Urteil verdeutlicht, dass Ausschlussfristen in Gewerbemietverträgen, insbesondere zur Belegeinsicht und zum Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnungen, nur dann wirksam sind, wenn sie angemessen lang bemessen und tatsächlich individuell ausgehandelt wurden.

Vorformulierte Klauseln mit kurzen Fristen können als AGB eingestuft werden und unterliegen dann der strengen Kontrolle nach § 307 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters führt zur Unwirksamkeit der Klausel – mit der Folge, dass das Recht auf Belegeinsicht auch nach Ablauf der vertraglichen Frist bestehen bleibt.

Vermieter sollten daher bei der Vertragsgestaltung darauf achten, dass solche Klauseln entweder individuell verhandelt oder ausreichend lang bemessen sind, um einer gerichtlichen Überprüfung standzuhalten.


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Häufige Fragen und Antworten


Nein, laut Urteil des Landgerichts Bonn ist eine vierwöchige Frist zur Belegeinsicht unangemessen kurz und daher unwirksam.

Wenn sie vorformuliert und nicht individuell ausgehandelt wurden, gelten sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen der Kontrolle nach § 307 BGB.

Dann bleibt das Recht des Mieters auf Belegeinsicht oder Widerspruch auch nach Ablauf der Frist bestehen.

Weil sie nicht individuell ausgehandelt wurde und dem Mieter keine gleichwertige Prüfungszeit wie dem Vermieter einräumt.

Die Fristen müssen angemessen lang und individuell vereinbart sein, sonst können sie als unwirksam gelten.

Fazit

Klauseln zu Ausschlussfristen in Gewerbemietverträgen müssen sorgfältig geprüft werden – zu kurze oder nicht ausgehandelte Fristen können unwirksam sein und das Einsichtsrecht des Mieters unberührt lassen.


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