Viele Vermieter glauben, sie könnten den Zeitraum für die Nebenkostenabrechnung flexibel wählen. Doch das Gesetz setzt enge Grenzen. Wir zeigen, welche Vorgaben gelten, wann Ausnahmen möglich sind – und welche Risiken bei Fehlern drohen.
Gesetzliche Grundlage: § 556 Abs. 3 BGB
Der Abrechnungszeitraum für die Betriebskosten muss in sich geschlossen und darf höchstens 12 Monate lang sein. Diese Regelung ist nicht verhandelbar – auch nicht bei organisatorischen Schwierigkeiten.
Typische Zeiträume sind:
- 01.01. – 31.12. (Kalenderjahr)
- 01.07. – 30.06. (abweichend, z. B. bei Einzug)
Ein „Wunschzeitraum“ oder ein Herausschieben der Abrechnung ist gesetzlich nicht zulässig.
Diese Regeln gelten verbindlich
- Maximallänge: 12 Monate (gesetzlich fixiert)
- Keine Verlängerung: Abrechnungszeiträume über 12 Monate machen die gesamte Abrechnung unwirksam
- Verkürzung: Nur zulässig bei besonderen Gründen – z. B. Mieterwechsel, Eigentümerwechsel oder Erstbezug
- Keine rückwirkende Änderung: Nur möglich mit ausdrücklicher Zustimmung des Mieters
Häufige Fehler beim Abrechnungszeitraum
Viele Vermieter verschieben oder bündeln Abrechnungen, um Zeit zu gewinnen – etwa weil Unterlagen fehlen oder ein Eigentümerwechsel stattfand. Doch:
Ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten führt zur formellen Unwirksamkeit der gesamten Abrechnung.
In der Praxis bedeutet das: Der Mieter muss keine Nachzahlung leisten – selbst wenn er objektiv mehr verbraucht hat.
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Sonderfall: Mieterwechsel
Beim Ein- oder Auszug eines Mieters darf der Abrechnungszeitraum unterjährig gebildet werden – z. B. vom 15.04. bis 31.12.
Wichtig:
- Die Abrechnung muss anteilig erfolgen, auf Basis der tatsächlichen Kosten
- Pauschale Schätzwerte sind unzulässig
- Auch für Teilzeiträume gelten die formellen Anforderungen des § 556 BGB
Sonderfall: Eigentümerwechsel
Auch bei einem Eigentümerwechsel darf der Zeitraum nicht rückwirkend angepasst werden.
Vielmehr gilt:
- Jeder Eigentümer ist für die Abrechnung seines Abrechnungszeitraums verantwortlich
- Eine gemeinsame Abrechnung über beide Zeiträume ist nicht erlaubt
Der Käufer muss eine eigene Abrechnung erstellen – auch wenn der Voreigentümer noch nicht abgerechnet hat.
Übersicht: Was Sie als Vermieter wissen müssen
- Abrechnungszeitraum = max. 12 Monate
- Keine Fristverlängerung möglich
- Teilzeiträume nur bei triftigem Grund
- Jede Abrechnungseinheit muss eigenständig erstellt werden
- Rückwirkende Änderungen nur mit Zustimmung des Mieters
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FAQ – Häufige Fragen zum Abrechnungszeitraum
Nein – das ist unzulässig. Die Abrechnung wäre formell unwirksam.
Ja – der Leerstand ändert nichts an der maximalen Dauer des Abrechnungszeitraums.
Entweder: Neue, korrekte Abrechnung für max. 12 Monate erstellen. Oder: Einvernehmliche Korrektur mit dem Mieter vereinbaren.
Ja – z. B. bei Mieterwechsel oder Erstbezug. Voraussetzung: sachlich begründet, anteilig, vollständig dokumentiert.
Dann sind Teilabrechnungen erforderlich – jede Abrechnung darf dennoch nicht mehr als 12 Monate umfassen.
Fazit: 365 Tage sind Pflicht – kein Wunschkonzert
Wer beim Abrechnungszeitraum die gesetzlichen Vorgaben missachtet, riskiert mehr als Nachfragen – die gesamte Abrechnung kann rechtlich unwirksam sein. Prüfen Sie deshalb Ihre Zeiträume genau – besonders bei Mieter- oder Eigentümerwechsel.
Rechtssicherheit beginnt beim Kalender.
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