Die Betriebskostenabrechnung ist fertig – aber die gesetzliche Frist ist abgelaufen?
Erfahren Sie, wann Nachforderungen noch möglich sind, welche Ausnahmen gelten und wie Sie mit Fristverstößen rechtssicher umgehen.
Gesetzliche Regel: 12 Monate, dann ist Schluss
Nach § 556 Abs. 3 BGB gilt: Vermieter müssen die Nebenkostenabrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter zustellen.
Beispiel: Die Abrechnung für das Kalenderjahr 2024 muss dem Mieter bis spätestens zum 31.12.2025 zugehen – nicht nur geschrieben, sondern tatsächlich zugestellt.
Kommt die Abrechnung auch nur einen Tag zu spät, verliert der Vermieter das Recht auf Nachforderungen.
Was passiert bei Fristverstoß?
Wer die Frist überschreitet, muss mit klaren Konsequenzen rechnen:
- Nachforderungen sind ausgeschlossen
- Guthaben des Mieters muss trotzdem ausgezahlt werden
- Der Mieter hat trotz Verspätung das Recht auf Belegeinsicht
- Bei zusätzlichen Formfehlern kann die Abrechnung vollständig unwirksam sein
Wichtig: Es spielt keine Rolle, wie hoch die Nachforderung ist oder ob die Abrechnung sachlich richtig ist – die Frist entscheidet allein über die rechtliche Wirksamkeit.
Ausnahmen: Wann Nachforderungen trotz Fristverstoß möglich sind
In bestimmten Ausnahmefällen dürfen Vermieter auch nach Ablauf der Frist noch Nachforderungen stellen – allerdings nur, wenn sie die Verspätung nicht selbst verschuldet haben. Dazu zählen etwa:
- Verzögerungen durch externe Dienstleister (z. B. Heizkosten- oder Ablesedienste)
- verspätete Unterlagen durch die Hausverwaltung
- höhere Gewalt, z. B. Naturereignisse, Brand- oder Wasserschäden
Achtung: Die Beweislast liegt beim Vermieter. Die Verspätung muss plausibel und vollständig dokumentiert sein.
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Sonderfälle: Eigentümerwechsel und Leerstand
Auch bei Sondersituationen bleibt die Frist unverändert bestehen:
- Eigentümerwechsel: Der neue Eigentümer übernimmt die Frist – unabhängig davon, ob der Voreigentümer bereits abgerechnet hat.
- Leerstand: Auch bei leerstehenden Wohnungen läuft die Abrechnungsfrist ganz normal weiter.
Es gibt keinen automatischen Fristaufschub – auch nicht bei internen Übergaben oder
organisatorischen Verzögerungen.
In Kürze: Das Wichtigste zur Abrechnungsfrist
- Fristdauer: Spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums
- Nachforderung ausgeschlossen, wenn Frist verpasst wurde
- Guthaben des Mieters bleibt fällig – auch bei verspäteter Abrechnung
- Ausnahmen gelten nur bei fehlendem Verschulden des Vermieters
- Eigentümerwechsel und Leerstand haben keinen Einfluss auf die Frist
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FAQ – Häufige Fragen zur Abrechnungsfrist
Nachforderungen verfallen. Ein Guthaben zugunsten des Mieters muss aber ausgezahlt werden.
Ja. Der neue Eigentümer tritt in alle mietvertraglichen Verpflichtungen ein – inklusive der Fristen.
Maßgeblich ist der Zugang beim Mieter – also der Tag, an dem die Abrechnung nachweislich eintrifft.
Wenn die Fristüberschreitung nicht vom Vermieter verschuldet ist, darf nachgefordert werden – aber nur mit Nachweis.
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Fazit: Wer zu spät kommt, zahlt drauf
Verspätete Abrechnungen bedeuten für Vermieter oft verlorene Einnahmen – nicht wegen inhaltlicher Fehler, sondern wegen Formverstößen. Wer die Fristen aus § 556 BGB kennt und die Zustellung sauber dokumentiert, schützt sich vor Verlusten.
Am besten: Frühzeitig prüfen und rechtssichere Tools nutzen.
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